Auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

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Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell wieder einmal eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. zur Prüfung vorgelegt. Da der Verein jedes Jahr viele Abmahnungen ausspricht, ist er mir aus einer größeren Anzahl vorangegangener Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zum Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. als Abmahner:

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist einer der etablierten Wettbewerbsvereine, die bundesweit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen aussprechen.

Zur Abmahntätigkeit des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.:

Mir liegen hier in der Kanzlei inzwischen fast 100 Abmahnungen des Vereins vor, zu denen ich die Abgemahnten beraten oder vertreten habe. Die Abmahnschreiben beziehen sich dabei auf ganz unterschiedliche Sachverhalte und somit auch verschiedene Wettbewerbsverstöße. Bestimmte Wettbewerbsverstöße sind nach meiner Erfahrung aber immer wieder Gegenstand der Abmahnungen. Hierzu zählen insbesondere Fehler beim Impressum, fehlende Informationen zum Widerrufsrecht, Fehler bei der Werbung mit Testergebnissen, fehlende Grundpreisangaben und irreführende Werbeaussagen.

Zu der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der mir aktuell vorliegenden Abmahnung rügt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. den Hinweis „CE geprüft“ als wettbewerbswidrig.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Der Verein fordert mit seinem Abmahnschreiben wie in vorangegangenen Abmahnverfahren auch zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer flexiblen Vertragsstrafe. Des Weiteren werden Abmahnkosten in einer Größenordnung von 200,00 Euro geltend gemacht.

Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. sollte immer ernst genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abmahnung auf den (immer wieder erhobenen) Vorwurf fehlender Angaben zum Grundpreis bezieht. Da die Einhaltung der Vorgaben der Preisangabenverordnung zur Angabe des Grundpreises nach meiner Einschätzung sehr fehleranfällig ist, ist die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in diesem Fall sehr haftungsträchtig. Dies sollte bei der Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung berücksichtigt werden.

Meine Empfehlungen:

  1. Geben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Prüfung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren. Gerne erläutere ich Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

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Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Auf der gleichnamigen Internetseite meiner Kanzlei berichte ich seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen aus der Praxis über Abmahnungen. Ich berate im Übrigen seit mehr als 10 Jahren Online-Händler bei der Absicherung ihrer Auftritte und stehe Ihnen daher im Anschluss an die Beratung Ihrer Abmahnung auf Wunsch auch für eine umfassende rechtliche Beratung Ihres Internet-Auftritts zur Verfügung, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden. Sprechen Sie mich einfach an.

Johannes Richard

Rechtsanwalt


Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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