Auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten? Ich berate auch Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei internetrecht-rostock.de wurde mir eine Abmahnung  der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) zur Prüfung und Beratung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die Wettbewerbszentrale mahnt eine angeblich irreführende Preiswerbung in einem Internetshop ab. Die Abmahnung erreichte unsere Mandantschaft nach dem 1.12.2020. Auch für die Wettbewerbszentrale gelten die neuen Formvorschriften nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Wenn die neuen formellen Anforderungen nicht eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die Abmahnung kann zudem rechtsmissbräuchlich sein.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Für die Wettbewerbszentrale ungewöhnlich hoch, werden Abmahnkosten in Höhe von 350,00 € netto geltend gemacht. 

Meine Einschätzung:  

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist im Vergleich zu einer Abmahnung, die ein Rechtsanwalt für ein Wettbewerber ausspricht relativ preiswert. Unabhängig davon fordert jedoch auch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe. Nach unserem Eindruck wird die Wettbewerbszentrale in der Regel aufgrund einer Beschwerde tätig. Dieser Aspekt hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage, wie auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale reagiert werden sollte.

Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte auch immer geprüft werden, ob die Abmahnung die neuen formellen Anforderungen aufgrund der Gesetzesänderung zum 02.12.2020 einhält.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten? 

Wenn Sie auch eine Abmahnung  von der Wettbewerbszentrale erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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