Auch für „equal-pay-Ansprüche“ gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren

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Ob die Christliche Gewerkschaft überhaupt tariffähig ist, wird bereits seit dem Jahr 2003 heftig diskutiert. Eine solche Diskussion muss auch Arbeitnehmer stutzig machen, die einen Arbeitsvertrag mit Zeitarbeitsfirmen abschließen, die einen Tarifvertrag, der mit der CG geschlossen wurde, in Bezug nehmen. Diese Auffassung vertrat auch das BAG in einer Entscheidung vom 20.11.2013 (5 AZR 776/12).

Im Detail ging es um die Frage, wann Ansprüche von Arbeitnehmern auf equal pay verjähren.

Ein Arbeitnehmer war zwischen 2006 und 2007 für ca. 15 Monate bei einem Zeitarbeitsunternehmen tätig, das dem Tarifvertrag zwischen der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister angeschlossen war.

Sein Bruttolohn betrug 7,41 €/h. Stammarbeiter des Entleihers erhielten einen Bruttolohn von ca. 2000,00 € im Monat.

Im Jahr 2011 verklagte der Mann seinen ehemaligen Arbeitgeber, da er just in diesen Tagen erfahren hatte, dass in 2010 der CG die Tariffähigkeit durch das BAG abgesprochen wurde. Er verlangte auf der Basis equal pay den gleichen Lohn, den das Stammpersonal der Entleiherfirma erhielt. Ein weiteres Argument des Klägers war, dass Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4, Satz 1 AÜG einen Anspruch darauf haben, den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen zu bekommen, die Arbeitnehmer des Entleihers haben.

Von dieser Regel hat das AÜG eine Ausnahme gemacht: Ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag kann andere Regelungen treffen - also auch niedrigere Stundenlöhne.

Die Klage des Arbeitnehmers war vor dem Arbeitsgericht, dem LAG und schließlich auch vor dem BAG erfolglos. Neben der o.g. Argumentation begründete das BAG seine Entscheidung außerdem damit, dass der Schuldner des Anspruchs dem Arbeitnehmer bekannt gewesen sein muss. Das war der Fall.

Der Arbeitnehmer musste wissen, dass es einen Unterschied zwischen seinem und dem Gehalt der Stammarbeitnehmer gab. Das wusste er schon 2007.

Es sei dem Arbeitnehmer zuzumuten gewesen, wenigstens damals im Jahre 2007 eine Feststellungsklage zu erheben, dass ihm der gleiche Lohn gebührt, wie einem Stammarbeitnehmer. Das hätte die Verjährung gehemmt. So ging er aber durch zu langes Warten ganz leer aus.


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