Audi A3 mit dem Motor EA 288 geht im Abgasskandal zurück

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Der Abgasskandal setzt sich auch bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 288 fort. Das Landgericht Oldenburg entschied mit Urteil vom 6, Oktober 2020, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines Audi A3 mit dem Motor EA 288 Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung leisten muss (Az.: 1 O 939/20). 

Der EA 288 ist das Nachfolgeaggregat des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor EA 189. Unzulässige Abschalteinrichtungen wurden offenbar auch bei diesem Motor verwendet, der in Modellen von VW, Audi, Seat und Skoda bis 2 Liter Hubraum zum Einsatz kommt. 

Vor dem LG Oldenburg ging es um einen Audi A3 2.0 TDI. Der Kläger hatte das Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 288 im Jahr 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Als er zu Software-Updates aufgefordert wurde, kam ihm der Verdacht, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend und hatte Erfolg. 

Das LG Oldenburg sprach ihm Schadenersatz zu. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. 

„Das Urteil des LG Oldenburg ist kein Einzelfall. Immer mehr Gerichte kommen zu der Überzeugung, dass auch beim Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und die Käufer somit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover. 

Einige weitere Beispiele für verbraucherfreundliche Entscheidungen und Beweisbeschlüsse zu Fahrzeugen mit dem Motor EA 288: 

  • LG Wuppertal, 15.03.2019 (Az.: 2 O 273/18)
  • OLG Köln, 12.09.2019 (Az.: 15 U 234/18)
  • OLG Köln, 19.09.2020 (Az.: 15 U 117/19)
  • LG Baden-Baden, 13.01.2020 (Az.: 4 O 247/19)
  • LG München, 31.03.2020, Az.: 3 O 13321/19
  • LG Heilbronn, 29.05.2020, Az.: Bi 6 O 257/19
  • OLG Celle, 14.07.2020, Az.: 7 U 532/18
  • LG Düsseldorf, 17.07.2020, Az.: 11 O 190/18
  • LG Hagen, 11.08.2020, Az.: 3 O 134/19
  • LG Darmstadt, 21.09.2020 Az.: 1 O 89/20 

Die Liste verbraucherfreundlicher Urteile wird weiter wachsen, ist Rechtsanwalt Schwering überzeugt. Unterstützung kommt auch von der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihren viel beachteten Ausführungen vom 30. April klargestellt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu höheren Emissionen als im Prüfzyklus führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig, führte sie aus. 

Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschmutzung schützen sollen,  wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung, gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen. „Vor diesem Hintergrund dürfte es VW schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit der beanstandeten Funktionen zu überzeugen“, so Rechtsanwalt Schwering. 

 

 

 



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