Audi A4 mit Motor EA 288 im Abgasskandal – LG München spricht Schadenersatz zu

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Im Abgasskandal um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 288 hat Schwering Rechtsanwälte ein weiteres Mal Schadenersatz durchgesetzt. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 17. Mai 2021 entschieden, dass der Käufer eines Audi A4 Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 31 O 521/21).

Der Motor EA 288 ist das Nachfolgeaggregat des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 und wird bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. VW weist Vorwürfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor erwartungsgemäß zurück und behauptet, dass Schadenersatzklagen dementsprechend keine Aussicht auf Erfolg hätten. „Die Realität sieht jedoch anders aus. Wir haben zum wiederholten Mal Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 durchgesetzt. Das Urteil des Landgerichts München reiht sich hier ein“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LG München hatte im März 2018 einen Audi A4, Baujahr 2015, als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 98.000 Kilometern für 16.100 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

Grenzwerte nur auf Prüfstand eingehalten

Für das Fahrzeug liegt kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. In dem Motor sei eine Software verbaut, die anhand verschiedener Parameter erkenne, wenn sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Dann werde die Abgasrückführung in einem anderen Modus geregelt als im normalen Straßenverkehr. Dies führe dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden, im realen Straßenverkehr die Abgasrückführung aber in einem anderen Modus stattfinde, was eine Erhöhung des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge habe. Zudem käme u.a. auch ein Thermofenster bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

VW kann Vorwurf unzulässiger Abschalteinrichtung nicht widerlegen

Das LG München folgte den Ausführungen des Klägers. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe seiner Darlegungslast genügt und hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Insbesondere habe er sich auf ein internes VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ berufen und daraus die Verwendung einer bzw. mehrerer Abschalteinrichtungen in dem Motor abgeleitet. VW habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung hingegen nicht widerlegen können, so das LG München.

VW habe eine erhebliche Zahl von Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 in den Verkehr gebracht und die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verschwiegen. Die Käufer wurden so getäuscht und durch den Abschluss eines Kaufvertrags, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätten, geschädigt. Der Kläger könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das Gericht.

Geld zurück für Audi A4

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen rund 99.000 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 7.900 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch in Höhe von rund 8.200 Euro.

„Das Landgericht München hat sich an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg orientiert, das VW ebenfalls schon bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt hat. Die Rechtsprechung wird zunehmend verbraucherfreundlicher und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, so Rechtsanwalt Schwering.

Mehr Informationen zu aktuellen Urteilen der Kanzlei Schwering zum EA288



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