Aufgepasst: Kündigung "während" oder "wegen" Krankheit

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Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir häufig Mandate mit der Überprüfung von Kündigungen vorgelegt, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dessen Arbeitsunfähigkeit die Kündigung ausspricht.

Immer wieder befinden sich Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Glauben, das während ihrer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Dies ist eine rechtsirrige Auffassung! Auch während der Arbeitsunfähigkeit darf das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Zu unterscheiden ist diese Frage von der Problematik, ob das Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dann die Regelungen beachten, die das BAG aufgestellt hat.

Neben den allgemeinen Regelungen bedarf es einer negative Gesundheitsprognose und der Beeinträchtigung betrieblicher/wirtschaftlicher Interessen. Das Thema bedarf einer intensiven Prüfung. Im Wesentlichen lassen sich folgende Gruppen darstellen:

  • die Kündigung wegen langandauernder Erkrankung
  • die Kündigung wegen krankheitsbedingter dauernder (Unmöglichkeit) Arbeitsunfähigkeit/Krankheit, (die vertraglich geschuldete Tätigkeit kann künftig nicht mehr erbracht werden)
  • die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
  • die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung.

Einzelheiten und Dauer, sowie Grund der Arbeitsunfähigkeit müssen im Einzelnen besprochen und rechtlich gewertet werden.

Ich berate Sie, falls Sie eine Kündigung „während” der Krankheit oder „wegen” der Krankheit erhalten haben - oder als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin entlassen möchten.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer,

Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht

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