Aufhebung des Arbeitsvertrags eines beförderten Geschäftsführers bedarf der Schriftform

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BAG erhöht den Schutz von ehemals angestellten Geschäftsführern

Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Aufhebung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die in Organstellungen befördert werden, geändert und damit jedenfalls mittelbar den Schutz der Organe erhöht.

Der Kläger des Verfahrens war seit 1989 als Angestellter der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gründete im Jahr 2008 gemeinsam mit anderen Unternehmen eine GmbH, als deren Geschäftsführer der Kläger berufen wurde und mit der er einen Geschäftsführeranstellungsvertrag schriftlich schloss. Danach schloss er eine Vereinbarung mit der Beklagten über das Ruhen des Arbeitsvertrags. Die Beklagte kündigte ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund im Jahre 2010 und stütze dies auf eine angebliche Untreue zu ihren Lasten, da der Kläger in der Übergangszeit sowohl von der Beklagten als auch der GmbH ein Gehalt bezogen habe.

Der Kläger war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich. Die rechtlich interessante Frage war dabei, ob durch den schriftlich vereinbarten Geschäftsführeranstellungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben worden sein konnte, so dass es bei der deklaratorischen Erklärung, dass es ruht, gar nicht mehr bestanden hätte. Dies hat das BAG in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung verneint. Aufgrund des nun neu eingeführten § 623 BGB müsse ein Arbeitsvertrag schriftlich zwischen den Partien des Arbeitsvertrags aufgelöst werden. Ein schriftlicher Vertrag mit einer anderen – auch konzernangehörigen – Gesellschaft genüge dem nicht.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Gesetz fordert für die Aufhebung des Arbeitsvertrags die Schriftform, die nicht umgangen werden kann. Das bedeutet, dass insbesondere bei Wechseln innerhalb von Konzernen sorgsam darauf geachtet werden muss, die jeweiligen Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die in Organstellungen aufrücken, aufzuheben. Andernfalls hat der Arbeitnehmer auch weiterhin den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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