Aufhebungsvertrag – der wichtigste Tipp für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mit einem Aufhebungsvertrag will der Arbeitgeber erreichen, dass der Arbeitnehmer sofort unterschreibt, die Abfindung annimmt und seinen Arbeitsplatz freiwillig räumt. Nur ist das meist nicht im Interesse des Arbeitnehmers, schon weil die Abfindung regelmäßig zu gering ist. Was aber kann der Arbeitnehmer tun, um seine Abfindungschancen zu verbessern und die Nachteile des Aufhebungsvertrags zu vermeiden? Vor allem eines, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Oft bekommen Arbeitnehmer vom Chef zu hören, dass die Abfindung im Aufhebungsvertrag das „beste Angebot“ sei, das sie erreichen können. Würde der Arbeitnehmer den Vertrag jetzt nicht unterschreiben, werde er leer ausgehen oder zumindest deutlich schlechter dastehen. Nicht selten wird mit einer Kündigung gedroht. Aus Angst vor vermeintlichen Konsequenzen oder einer Schlechterstellung nehmen viele Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitnehmers an.

Bloß: Einen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung und Nachverhandlung zu unterschreiben, ist so gut wie immer ein Fehler. Nicht nur weil die Abfindung meist deutlich geringer ist, als die Summe, die ein erfahrener Abfindungsprofi regelmäßig herausholt. Wer den Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert zudem eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld und nicht selten auch die Anrechnung der Abfindung. Oft fallen Ansprüche des Arbeitnehmers unter den Tisch, und meist fehlt auch eine Reglung zum Arbeitszeugnis, das deshalb am Ende für den Arbeitnehmer häufig unbrauchbar ist.

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmer: Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich beim Personalgespräch einige Tage Bedenkzeit geben lassen. Seriöse Arbeitgeber räumen diese Bedenkzeit immer ein, meist bieten sie sie von sich aus an. Drohungen können Sie regelmäßig ignorieren. Könnte Ihr Arbeitgeber wirksam kündigen, würde er dies regelmäßig tun. Kein Arbeitgeber bietet eine Abfindung ohne Not an, wenn er sich das mit einer wirksamen Kündigung ersparen kann. Meist fehlt dem Arbeitgeber schlicht der Kündigungsgrund, etwa weil nicht alle Voraussetzungen einer verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung eingehalten werden können.

Deshalb: Rufen Sie nach dem Personalgespräch umgehend einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt/Fachanwalt an und sprechen Sie mit ihm über die Chancen einer Nachverhandlung des Aufhebungsvertrages. Fast immer sind diese ausgesprochen gut. Regelmäßig erreichen Abfindungsexperten deutlich bessere Ergebnisse, außergerichtlich oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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