Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn Arbeitgeber das Gebot des fairen Verhandelns verletzen

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Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer, hat er das Gebot fairen Verhandelns zu beachten. Verletzt er dieses, kann der Arbeitnehmer von ihm verlangen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Verletzung dieses Gebotes kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Erkrankung des Arbeitnehmers bei den Verhandlungen ausnutzt.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 7. Februar 2019.

Zum Sachverhalt: Aufhebungsvertrag in Wohnung der kranken Arbeitnehmerin geschlossen

Die bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin wurde in ihrer Wohnung aufgesucht. Dort schloss sie einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung vorsah. Sie unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, wobei jedoch umstritten ist, wie die Vertragsverhandlungen genau abliefen. Die Arbeitnehmerin behauptete, an dem Tag erkrankt gewesen zu sein. 

Anschließend versuchte sie durch Anfechtung und Widerruf des Vertrags die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen. 

Zur Entscheidung: Gebot des fairen Verhandelns möglicherweise verletzt

Das BAG urteilte, dass die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag nicht wirksam anfechten konnte, da sie einen Anfechtungsgrund, nämlich einen Irrtum ihrerseits oder eine arglistige Täuschung bzw. widerrechtliche Drohung der Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt habe. Ebenfalls bestätigte das BAG, dass ein Widerruf des Aufhebungsvertrages wegen seines Abschlusses in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin nicht in Betracht kam, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Aufhebungsverträge anwendbar sei.

Gleichzeitig erkannte das BAG jedoch die Möglichkeit, dass bei den Vertragsverhandlungen das Gebot des fairen Verhandelns verletzt worden sei. Gegen diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoße die Arbeitgeberin, wenn sie eine psychische Drucksituation schaffe, welche die freie Entscheidung der Arbeitnehmerin erheblich erschwere. In einem solchen Fall könne die Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen. 

Die Arbeitnehmerin trug vor, beim Abschluss des Vertrags erkrankt gewesen zu sein. Nun muss das Landesarbeitsgericht feststellen, ob dadurch eine Drucksituation für sie bestand, in der sie nicht mehr frei über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entscheiden konnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18


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