Aufklärungshilfe gem. § 31 BtMG

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Bei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird den Beschuldigten meist schon durch die Polizei der Hinweis erteilt, dass Aufklärungshilfe zu einer Strafmilderung führen kann. Doch was hat es damit genau auf sich?

1) Was ist in § 31 BtMG geregelt?

Nach § 31 BtMG hat das Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen die Strafe zu mildern oder gar von einer Bestrafung abzusehen. Voraussetzung ist, dass durch freiwillige Offenbarung des Wissens die Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

2) Wie sieht das mit § 31 BtMG in der Praxis aus?

Nach den Erfahrungen der Unterzeichnerin wird den Beschuldigten oft bei der Polizei der reine Gesetzestext des § 31 BtMG vorgelegt oder vorgelesen. In der Regel verstehen Beschuldigte nicht, was diese Regelung genau bedeutet bzw. können gar nicht einschätzen, was eine belastende Aussage für Folgen hat. Die Vorgehensweise der Polizei unterliegt hier durchaus Bedenken.

3) Was genau bedeutet „Aufdeckung begangener Straftaten“?

Voraussetzung für eine etwaige Strafmilderung ist, dass der Täter dazu beträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird. Das heißt, dass es nicht ausreichend ist, über irgendwelche anderen Taten von anderen Personen zu berichten. Vielmehr ist es erforderlich, Details zu benennen wie z.B. Herkunft der Betäubungsmittel, Vertriebswege etc. Es muss sich zudem um Erkenntnisse handeln, die für die Ermittlungsbehörden neu sind.

Hier ist bereits zu sehen, dass ein „Auspacken“ gewisse Risiken mit sich bringt. Woher soll der Beschuldigte wissen, was den Ermittlungsbehörden schon alles bekannt ist?

4) Was heißt „Freiwilligkeit“?

Freiwillig bedeutet, dass der Täter sich zu seiner Offenbarung aus seiner Sicht frei entschließen kann. Welches Motiv ihn dabei geleitet hat, ist unbeachtlich. Es fehlt daher nicht an der Freiwilligkeit, wenn der Beschuldigte aus Angst vor eigener Bestrafung „auspackt“ oder aber den Eindruck hat, dass Schweigen nun keinen Sinn mehr macht.

5) Wozu soll § 31 BtMG eigentlich gut sein?

Das kriminalpolizeiliche Ziel von § 31 BtMG ist das Aufbrechen von Banden und kriminellen Vereinigungen. Zudem soll die strafrechtliche Verfolgung bereits begangener Straftaten verbessert werden.

6) Was sind die Risiken?

Neben dem rein tatsächlichen Risiko wegen des „Auspackens“ mit den durch die Offenbarung belastenden Personen Ärger zu bekommen, besteht aus Verteidigersicht vor allem das Risiko von Rückbelastungen. Oftmals entwickelt sich eine regelrechte „Spirale“. Es ist empfehlenswert, sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.


Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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