Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zu einer Verlustrealisierung

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Vorliegend erwarb die Klägerin Anfang 2014 Geschäftsanteile in Höhe von 1,00 Euro an der gegenständlichen GmbH, wobei sie dieser zur Abwendung einer Insolvenz ein Darlehen in Höhe von 320.000,00 Euro gewährte. Zur Sicherheit wurde der Klägerin von der GmbH ein Ersatzteillager im Wert von 40.000,00 Euro und Fahrzeuge im Wert von 38.000,00 Euro übereignet.

 Im selben Jahr wurde das Insolvenzverfahren gegen die GmbH eröffnet mit Folge der Auflösung der GmbH. Zudem wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Gegenstand der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022 war der Streit darüber, ob die gegenständliche GmbH nach deren Auflösung, also zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, vermögenslos war. In diesem Fall hätte ein Auflösungsverlust berücksichtigt werden müssen.   

Die Klägerin begehrte für den Zeitraum des Jahres 2014 eine Verlustberücksichtigung aus § 17 EstG in Höhe von 320.001,00 Euro. Diese Summe ergebe sich aus dem gewährten Darlehen in Höhe von 320.000,00 Euro und dem 1,00 Euro, den sie für den Erwerb der Geschäftsanteile bezahlt hatte.

Der Bericht des Insolvenzverwalters wies eine Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 16.000, 00 Euro der GmbH an die Klägerin auf, weiterhin seien Vermögenswerte in Höhe von 44.000,00 Euro für die Insolvenzmasse frei und die Klägerin hatte die Fahrzeuge teilweise veräußert.  

Das Finanzgericht entschied, dass die GmbH im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nicht vermögenslos gewesen sei. Dies ging aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vor. Eine Verlustberücksichtigung sei nicht möglich, da das Darlehen der Klägerin keinen eigenkapitalersetzenden Charakter habe und im Veranlagungszeitraum 2014 nicht ersichtlich war, ob es zu nachträglichen Anschaffungskosten kommen würde.


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