Aufsichtspflicht und Haftung bei Kindern

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Als Vater einer zweijährigen Tochter erlebe ich die gleichen Momente wie gewiss viele der Leser: Das Kind fährt beispielsweise mit dem Laufrad auf dem Fußweg voraus. Man ist stolz, wie gut die Kleinen bereits mit dem Laufrad zurechtkommen. Dennoch läuft einem an jeder Kreuzung oder Einmündung der kalte Angstschweiß den Rücken runter in Angst vor herannahenden Fahrzeugen. Man ist einfach auch unentspannt, weil unmittelbar am Gehweg Fahrzeuge parken und man das Gefühl hat, ständig eingreifen zu müssen. Doch wie sieht es im Ernstfall mit den rechtlichen Grundlagen aus? Die Grundsätze möchte ich im folgenden Beitrag erörtern.

Haftung von Kindern

Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht. Zwischen sieben und zehn Jahren ist eine Haftung des Kindes nur dann denkbar, wenn es bei Unfällen im fließenden Verkehr vorsätzlich gehandelt hat. Im ruhenden Verkehr kommt eine Haftung des Kindes bereits ab sieben Lebensjahren in Betracht. Ab dem zehnten Lebensjahr richtet sich die Haftung an der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Dreh- und Angelpunkt ist § 828 BGB.

Eltern haften für ihre Kinder

Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kommt eine Haftung der aufsichtspflichtigen Personen – zum Beispiel der Eltern, Erzieher, Lehrer – in Betracht. Sie haften aber nicht grundsätzlich! Vielmehr stellt sich die Frage, ob die aufsichtspflichtige Person, die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind mitunter Lebensalter, Entwicklungsstand, das bisherige Verhalten des Kindes und die konkrete Verkehrssituation. Ereignet sich ein Vorfall auf einem bekannten Weg, welcher mit dem Kind geübt wurde, kommt eine Aufsichtspflichtverletzung regelmäßig nicht in Betracht. Wäre der Schaden auch eingetreten, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt worden wäre, haften die Aufsichtspflichtigen ebenfalls nicht. All das ergibt sich aus § 832 BGB.


Kindersitzpflicht

Fraglos müssen Kinder als Fahrzeuginsassen besonders geschützt werden. Die Fahrzeuge sind vorrangig mit Schutzmechanismen für ausgewachsene Menschen ausgestattet. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Kindersitzpflicht installiert. Normiert ist die Pflicht in § 21 Abs. 1a und 1b StVO. Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, ist die Sicherung mittels Kindersitz verpflichtend. Der Fahrzeugführer ist für die korrekte Sicherung des Kindes verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht nicht ausreichend nach, droht im Ernstfall eine Haftung. Ferner ist zu beachten, dass in Europa nur Kindersitze mit gültigen Prüfsiegeln zulässig sind. Die aktuell gültigen Normen sind: i-Size (UN ECE Reg. 129), UN ECE Reg. 44/04 und 44/03. Die Prüfnorm des jeweiligen Kindersitzes lässt sich am Prüfsiegel erkennen. Sitze ohne Prüfsiegel, dürfen in Europa nicht verkauft werden.



[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 



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