Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind Werbungskosten

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.02.2012 in Arbeitssachen soll den Rechtssuchenden, die nicht rechtsschutzversichert sind oder deren Rechtsschutzversicherungsvertrag mit einer hohen Selbstbeteiligung belastet ist, nicht vorenthalten werden:

Mit Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 hat der Bundesfinanzhof für Recht erkannt:

Aufwendungen für die aus dem Arbeitsverhältnis folgenden zivil- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten können in der Regel einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.

Damit können die Rechtsuchenden die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs im Zusammenhang mit der Beendigung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht - die bekanntlich in Arbeitsrechtssachen in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht von jeder Partei selbst getragen werden müssen - zumindest steuermindernd geltend machen.

Wir helfen Ihnen gerne in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, bei Kündigungsschutzklagen, Abmahnungsüberprüfung, bei der Durchsetzung von Zeugnisansprüchen etc. Rufen Sie uns an 0911 500091.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert

Beiträge zum Thema