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Aufwendungen für die Sanierung eines Hauses als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs.1 EStG

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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2012, Az.: VI R 70/10 können Aufwendungen zur Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen zur Beseitigung echten Hausschwamms außergewöhnliche Belastungen sind. In einer von der Klägerin im Jahr 2002 erworbenen Eigentumswohnung, welche sich in einem 1900 erbauten Haus befindet, befand sich vorliegend ein Befall mit echtem Hausschwamm. Dieser wuchs bereits seit Jahren im Fußbodenaufbau. Der zur Beseitigung auf die Klägerin entfallende Anteil der Sanierungsaufwendungen betrug für das Streitjahr 2007 10.490,22 Euro.

Diese Aufwendungen machte die Klägerin zunächst erfolglos in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Dagegen erhob sie vor dem zuständigen Finanzgericht Klage und bekam auch Recht. Die dagegen eingelegte Revision des Finanzamts hatte kein Erfolg.

Zu Recht hat der BFH darauf hingewiesen, dass nach § 33 Abs. 1 EStG die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleiche Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Vorliegend hat der BFH hier zu Recht festgestellt, dass der Befall mit echtem Hausschwamm unentdeckt geblieben ist.

Die Statik der Gebäudes wurde vorliegend auch gefährdet und hätte eine aufwendige Sanierung zur Folge gehabt. Richtigerweise wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht der Befall des Hauses mit echtem Hausschwamm als solcher, sondern die daher notwendigen Sanierungsmaßnahmen ein unabwendbares Ereignis sind.


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