Augen auf beim Schnäppchenkauf

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Hier geht es zum Beitrag im Sat1 Frühstücksfernsehen: http://www.sat1.de/tv/fruehstuecksfernsehen/video/1-hehlerware-im-handy-laden-clip

Sie kennen das vielleicht. Manchmal sind Angebote in An- und Verkaufsläden oder bei eBay zu gut um wahr zu sein. Aber welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn doch nicht alles redlich zugeht, darüber macht man sich nur in den seltensten Fällen Gedanken.

1. Macht sich ein Verkäufer strafbar, wenn er gestohlene Waren unwissentlich weiter verkauft?

Nach § 259 Absatz 1 StGB macht sich etwa derjenige strafbar, der eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. 

Handelt der Verkäufer gewerbsmäßig (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB), verschärft sich die Strafandrohung weiter. Dies wird angenommen, wenn der Verkäufer die Hehlerei wiederholt begeht, in der Absicht sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Unwesentlicher Nebeneinkünfte reichen hierfür nicht aus.

Außerdem müsste dem Verkäufer auch der Vorsatz nachgewiesen werden, was den Ermittlungsbehörden regelmäßig schwer fallen dürfte. Ausreichend ist aber auch eine sogenannte bedingt vorsätzliche Tatbegehung. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter hat die Möglichkeit eines Taterfolgs im Sinne der Hehlerei erkannt, ist mit dem Eintritt des Erfolges dem Grunde nach einverstanden und nimmt ihn billigend in Kauf. Verkennt der Verkäufer hingegen nur fahrlässig, dass es sich um geklaute Ware handelt, bleibt er straffrei.

Sofern Sie dem Vorwurf einer Strafbarkeit ausgesetzt werden, geben Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussagen ab und holen Sie rechtzeitig rechtliche Unterstützung ein.

2. Macht sich ein Verkäufer strafbar, wenn er vermutlich gestohlene Waren verkauft?

Der Verkäufer muss nicht alle Einzelheiten der Straftat im Detail kennen. Es reicht völlig aus, wenn er sich vorstellt, dass die Ware aus einer Straftat stammt.

Beispiele aus der Justiz:

„Beim Erwerb von gestohlenen Sachen in Internetauktionen zum „Schnäppchenpreis“, zum Beispiel einem Navigationsgerät für 670 Euro, das im Handel mehr als 2.000 Euro kostet, kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines bedingten Hehlereivorsatzes geschlossen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Startpreis äußerst gering ist und die Ware von einem Anbieter aus Polen als „toplegal“ und „nagelneu“ angepriesen wird. Somit kommt eine Hehlereistrafbarkeit nur in Betracht, wenn sich dem Erwerber auf Grund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände geradezu aufdrängen musste, dass es sich bei der gekauften Ware um Diebesgut handelt und er dies billigend in Kauf genommen hat. Etwas anderes dürfte damit bei einem auffallend niedrigen „Sofort-Kaufen-Preis“ gelten.

Daraus ergibt sich für den Ankauf von Sachen im Rahmen von An & Verkaufsläden Folgendes: Lediglich einfache Zweifel an der Herkunft der angekauften Ware genügen nicht für eine Hehlereistrafbarkeit. Vielmehr müssen sich unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Auftreten des Verkäufers, Schlüssigkeit seiner Angaben zum Ankaufsgegenstand, Typ des Ankaufsgegenstands, Ankaufspreis) ernsthafte Zweifel aufdrängen, die bewusst in Kauf genommen werden. Für die Bereicherungsabsicht genügt dabei das Vorliegen eines üblichen Geschäftsertrags durch den späteren Weiterverkauf.“

3. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Käufer von gestohlener Ware?

Gemäß § 935 BGB ist ein sogenannter gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Kauf von gestohlenen (oder auch verloren gegangenen) Waren nicht möglich. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt rechtmäßiger Eigentümer und kann von dem Käufer die Herausgabe verlangen. Den Kaufpreis muss er dem Käufer dabei natürlich nicht bezahlen. Will der Käufer sein Geld wieder, muss er sich an seinen Vertragspartner halten, also an den Verkäufer.

Außerdem kann sich der Käufer ab dem Zeitpunkt, an welchem er erfährt, dass die gekaufte Sache gestohlen war, schadensersatzpflichtig machen. Er haftet dann für an der Ware verursachten Schäden. Im Gegenzug bekommt er aber notwendige Verwendungen (z.B. Reparaturkosten) ersetzt.

4. Müssen sich Käufer/Verkäufer absichern, ob die ihnen angebotene Ware im Eigentum des anderen steht?

Aus strafrechtlicher Sicht besteht eine solche Pflicht erst ab einer relativ konkreten Verdachtsschwelle. Gerade Händler sollten aber stets ordnungsgemäße Kaufverträge erstellen, um im Zweifel den redlichen Erwerb dokumentieren zu können. Dabei können die Ausweispapiere des Verkäufers geprüft und eventuelle Kassenbelege einbehalten werden. Erscheint der Käufer/Verkäufer unseriös, ist in jedem Fall weiter nachzuforschen, woher die Ware stammt. Können Bedenken nicht ausgeräumt werden, sollte auf das Geschäft verzichtet werden.

Einen ausführlicheren Beitrag finden Sie hier: https://www.rkarimi.de/augen-auf-beim-schnaeppchenkauf-sat-1-fruehstuecksfernsehen%E2%80%8B/

Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Karimi.


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