Mobbing-Handlung im Vier-Augen-Gespräch durch Parteieinvernahme unter Beweis zu stellen!

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Der Kläger hat systematische Anfeindungen, gesteuert durch den Beklagten im Einzelnen in seinen Schriftsätzen vorgetragen. Er hat hierzu mehrfach die Einvernahmen von Zeugen beantragt. Soweit lediglich sogenannte Vier-Augen-Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Kläger stattfanden, hat der Kläger die Einvernahme als Partei gefordert.

Diesen Beweisangeboten ist nachzukommen. Auch soweit es sich um sogenannte Vier-Augen-Gespräche handelt, ist der Kläger anzuhören. Dies gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, wie zuletzt auch in einem Urteil des BAG vom 14.11. 2013, Aktenzeichen 8 AZR 813/12 bestätigt.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Zwar ist die Parteieinvernahme im Verhältnis zu anderen Beweisantritten, wie z.B. des Zeugenbeweises, subsidiär. Dies hindert den Kläger aber im Zweifel nicht daran ggf. auf die Beantragung der Einvernahme unliebsamer Zeugen, die im Lager des Arbeitgebers stehen, zu verzichten und sich selbst als Partei für die Richtigkeit der Gesprächsinhalte zu benennen. Das Gericht muss, soweit eine Mobbing-Handlung ausreichend substantiiert behauptet wird, den Kläger als Partei anhören. Andernfalls verletzt das Arbeitsgericht geltendes Verfahrensrecht. Soweit im Übrigen unliebsame Zeugen benannt sind, heißt das nicht auch, dass sie so aussagen wie sich dies der ehem. Vorgesetzte wünscht. Insbesondere wenn der Arbeitgeber, der als brutal und rücksichtslos handelnd bekannt ist, zwischenzeitlich selbst das Unternehmen verlassen musste. Wir konnten zuletzt das Vergleichsangebot des Arbeitgebers durch weiteres Prozessieren nach der Güteverhanldung verdoppeln. Daher: Geben Sie im Zweifel nicht nach. Es gibt eine Güteverhandlung, einen Termin zur Hauptverhandlung, einen Termin zu Beweisaufnahme oder mehrere, und falls alles nichts hilft, die Berufungsinstanz. Wir wünschen Ihrer Rechtssache und Ihnen das Allerbeste!


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