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AURIMENTUM Vermögensanlagen: Vermittlerhaftungsfalle - gute Aussichten für Käufer überteuerten Goldes

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Da am 20.07.2021 durch die BaFin einige Angebote der R&R Consulting GmbH wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz untersagt wurden, hat das Folgen für die Vermittler. In der Meldung heist es:

„Daher darf die R & R Consulting GmbH keine „sonstigen Anlage, die Verzinsung und Rückzahlung geährt oder in Aussicht stellt“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alt. 1 VermAnlG mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuerabatt“, auch nicht unter der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.“

Die Maßnahme begründet die BaFin wie folgt:

Die Untersagung erfolgte, weil die R & R Consulting GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“

Für die Anlageberatung und Vermittlung des "Goldkauf mit Treuexxx" benötigten die Vermittler demzufolge eine gültige Erlaubnis gemäß § 34 f Nr. 3 GewO. 

Wir glauben nicht dass die Vermittler überhaupt eine Erlaubnis für den § 34 f GewO und schon gar nicht für § 34 f Nr. 3 GewO hatten. 

Schließlich argumentierte die Anbieterin in einem rechtskräftigen Verwaltungsprozess wegen einer Bafin Warnmeldung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (17.03.2021, 6 B 84/21):

- Der Treuebonus sei keine Zinszahlung, sondern ein Rabatt.

- Das Rückgaberecht für das Gold nach 24 Monaten existiere nicht und sei nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt.

- Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Kunden würden allein durch die AGB bestimmt, nicht durch die Internetseite. 

- Es handele sich um eine Unterstellung, dass es den Kunden der Antragstellerin darum gehe, Rendite zu erzielen. 

-Ein Verkauf von „Rendite“ ergebe sich weder aus den AGB noch aus der Internetseite. 

Konsequenterweise lies dann die Medienanwältin der Anbieterin Fr. Dr. Cronemeyer bei fondsprofessionell.de am 29.10.2020 schreiben:

Rechtsanwältin Patricia Cronemeyer legt Wert auf die Feststellung, dass die Bafin "lediglich einen bloßen Verdacht" geäußert, nicht aber die tatsächliche Prospektpflicht festgestellt habe. "Dieser Verdacht", schreibt Cronemeyer, "wird sich als unbegründet erweisen", denn hinter den Aurimentum-Angeboten stehe ein reines Handelsgeschäft, das keine Prospektpflicht auslöse. 

Kommentar: Prognose vom Vorjahr nicht bestätigt! Böse Haftungsfalle des vermeintlichen Handelsgeschäftes für den Vertrieb! Einige Vertriebspartner und Banken haben das bereits erkannt und diese Geschäftsbeziehung beendet.  

Haben die Vermittler jahrelang Ordnungswidrigkeiten am laufenden Band durch Anlageberatungen- und Vermittlungen ohne erforderliche Erlaubnis begangen, haften sie den Anlegern auf Schadensersatz in Höhe der


Differenz zwischen Goldmarktpreis und dem überhöhten gezahlten Kaufpreis zum Zeitpunkt des Kaufes 

wenn sie doch nicht mehr rückabwickeln können und keinen Treuebonus bekommen. 


Interessengemischaft gegründet: Damit Goldkäufer informiert bleiben und deren Interessen gebündelt werden, wurde die IG Aurimentum gegründet.

https://ig-aurimentum.de/


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Foto(s): Anemone123 (CC0), Pixabay

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