Insolvenzantrag bei Green City - Anleger verschiedener Wertpapiere und Vermögensanlagen betroffen

  • 3 Minuten Lesezeit

Am 24. Januar 2022 musste die Münchner Green City AG den Gang zum Amtsgericht München antreten und dort Insolvenzantrag stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind dem Vernehmen nach die Gründe.

Hiervon sind Anleger in zahlreichen Wertpapieren und Vermögensanlagen der Green City Gruppe betroffen.

Zum einen geht es um die Aktien der Gesellschaft selbst. Zum anderen wurden unter dem Namen Kraftwerkspark I, Kraftwerkspark II und Solarimpuls Anleihen emittiert. Die Gläubiger dieser Anleihen sind auch von der Insolvenz betroffen. Denn auch für zumindest eine der Kraftwerksgesellschaften wurde bereits Insolvenzantrag gestellt; hier sind auch Gläubiger von Genussrechten betroffen, die ebenfalls ausgegeben worden sind.

Die Gesellschaft selbst hat im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung im Januar 2022 noch versucht, das Schlimmste abzuwenden und Kapitalmaßnahmen zu beschließen. Es scheint aber nicht dazu gekommen zu sein, sonst wäre es jetzt nicht zum Insolvenzantrag gekommen.

Was hier genau passiert ist und wie es nun zum Crash der Gesellschaften kommen konnten, wird durch einen einzusetzenden vorläufigen Insolvenzverwalter aufzuklären sein.

Die jüngere Geschichte gibt aber darauf durchaus Hinweise. So gab es einige Differenzen, was die Bestätigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 durch den damaligen Abschlussprüfer betrifft. Es gab Probleme mit dem dort dargestellten Konsolidierungskreis der Gruppe und ein Bankguthaben in Höhe von 1,3 Millionen € konnte nicht nachgewiesen werden.

Bei nicht nachgewiesenen Bankguthaben im Zusammenhang mit einem Jahresabschluss werden viele sich in unschöner Weise an den Fall der Wirecard AG erinnert fühlen. Dort sprechen wir natürlich von nicht vorhandenem Bankguthaben einer ganz anderen Dimension. Nichtsdestotrotz: wenn ein Wirtschaftsprüfer so etwas in einen Jahresabschluss schreibt, dann müssen die Alarmglocken klingeln. Dass ein Testat in einem Jahresabschluss versagt wird kommt höchst selten vor, in deutlich unter einem Prozent der Fälle.

Es wird sogar auf Gefahren für den Fortbestand der Gesellschaft in diesem Jahresabschluss hingewiesen.

Diese Sorgen waren in den darauffolgenden Jahren bei einem dann neuen Wirtschaftsprüfer von der Firma Baker Tilly scheinbar nicht mehr gegeben. Jahresabschlüsse der nächsten beiden Geschäftsjahre 2018 und 2019 wurden ohne Einschränkung von den dortigen Wirtschaftsprüfern testiert.

Dies wird definitiv aufzuklären sein. Wie kam es zu dieser unterschiedlichen Einschätzung der Wirtschaftsprüfer von einem Geschäftsjahr auf das andere? Hat Green City die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit in den Jahren bis heute abwenden können? Was ist in der Zwischenzeit passiert, dass es nun trotzdem zum Insolvenzantrag kam? Über dies alles wird in der näheren Zukunft zu sprechen sein.

Was heißt das nun für Kapitalanleger?

Sollte es zum Insolvenzverfahren kommen, wonach Stand heute mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dann müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hier lohnt es sich, dies mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zumindest zuvor zu besprechen, um hier alle vorhandenen Verfahrensrechte ausnutzen zu können.

Außerdem wird es um Schadensersatzansprüche gehen. Sollten sich Pflichtverletzungen von Vorständen und Geschäftsführern, von Wirtschaftsprüfern oder von anderen Hinterleuten oder Ratingagenturen zeigen, haben Anleger eine Chance, hier Schadensersatzansprüche geltend zu machen und verlorenes Anlagekapital zurückzuholen.

Für betroffene Aktionäre wird dies vermutlich die größte Chance sein, hier Schadenersatz zu erzielen. Denn im Insolvenzverfahren selbst haben sie aus der Stellung als Aktionär heraus kaum Rechte.

Betroffene Anleger aller Wertpapiere und Vermögensanlagen können sich an die Kanzlei Bergdolt wenden. Wir beraten Sie in einem kostenfreien Erstgespräch und loten mit Ihnen Möglichkeiten für die Zukunft aus. Sie können sich auch bei uns registrieren; wir informieren Sie dann zu gegebener Zeit kostenfrei über anstehende Schritte und mögliche Maßnahmen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt

Beiträge zum Thema