Aus aktuellem Anlass: Schlecker, IhrPlatz, PersonalTransfer GmbH, Insolvenzverwalter Geiwitz

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Sollen Schlecker-Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft wechseln oder bei Schlecker bleiben und gegebenenfalls gegen eine Kündigung vorgehen?

Viele Tausend Schlecker-Mitarbeiterinnen erhalten dieser Tage Post von Ihrem bisherigen Arbeitgeber, mit der sie aufgefordert werden, äußerst kurzfristig in eine Transfergesellschaft zu wechseln (in Berlin z.B. in die PersonalTransfer GmbH) ansonsten drohe ihnen die Kündigung. Die Schlecker-Arbeitnehmer stehen somit vor der Frage, wie sie sich nun verhalten sollen.

Wechsel in die Transfergesellschaft...

Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass keiner gezwungen werden kann, in die Transfergesellschaft zu wechseln. Entscheidet man sich für die Transfergesellschaft hat dies zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Schlecker endgültig erlischt.

In der Transfergesellschaft wäre man dann voraussichtlich noch maximal ein halbes Jahr beschäftigt, soll sich dabei dann um neue Arbeit kümmern und soll Transferkurzarbeitergeld (dies entspricht der Höhe nach ca. dem Arbeitslosengeld) und eine geringe Aufstockung hierauf erhalten.

... oder bei Schlecker bleiben, abwarten und gegebenenfalls gegen ein Kündigung vorgehen?

Wer nichts unternimmt behält zunächst den alten Arbeitsvertrag bei Schlecker. Was dieser genau noch wert ist, ist schwer zu beurteilen. Fest steht aber: Auch für den Insolvenzverwalter gilt grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz. D.h. er kann zwar gemäß § 113 Satz 2 Insolvenzordnung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, muss dabei aber die Sozialauswahl und besondere Kündigungsschutzgründe wie beispielsweise Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung berücksichtigen. Ebenso muss der Betriebsrat gehört werden.

Da ja (derzeit) nicht der gesamte Geschäftsbetrieb eingestellt wird, hat bei der Sozialauswahl diejenige gute Chancen eine Kündigung anzugreifen, die mit langer Beschäftigungsdauer, höherem Lebensalter und/oder unterhaltspflichtigen Kinder punkten kann. Gleiches gilt für Schwangere, Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte oder in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer. Diese Schlecker-Mitarbeiterinnen sind schützenswerter und daher bevorzugt weiter zu beschäftigen.

In einer Kündigungsschutzklage kann zum Beispiel die fehlerhafte Sozialauswahl gerügt werden. Angesichts der Masse von Kündigungen in sehr kurzer Zeit ist es unwahrscheinlich, dass dies fehlerfrei abgeht. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat mit Namenslisten der zu Kündigenden ist der Kündigungsschutz wiederum durch § 125 InsO eingeschränkt. Arbeitnehmerinnen deren Kündigungsfristen verkürzt werden, haben aber als Insolvenzgläubiger Anspruch auf Schadenersatz bis zur Höhe des Verdienstausfalls durch die abgekürzte Kündigungsfrist.

Da das Insolvenzgeld ausläuft, kann gegebenenfalls trotz bestehenden Arbeitsvertrages im Falle einer Freistellung und Nichtzahlung des Lohnes Arbeitslosengeld bezogen werden. Melden Sie sich in diesem Fall umgehend bei der Agentur für Arbeit und beantragen Arbeitslosengeld - auch wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht!

Fazit

Letztlich ist es für die Schlecker-Arbeitnehmer die Wahl zwischen dem „Spatz in der Hand" (Transfergesellschaft) oder der „Taube auf dem Dach" (bei Schlecker bleiben und gegebenenfalls gegen die Kündigung klagen). Die Entscheidung muss jeder für sich treffen.

Für die eine Schlecker-Mitarbeiterin kann die Transfergesellschaft die richtige Wahl sein. Etwa dann, wenn man bei der Sozialauswahl schlechte Karten hat und sich gerne beruflich neu orientieren möchte. Für die andere kann der Weg über die Kündigungsschutzklage die bessere Wahl sein, insbesondere wenn über eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Kündigungsschutzklage abgedeckt sind.

Rechtsanwalt Holger Meinhardt

M E I N H A R D T

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