Ausbezahlung von Überstunden

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Es gibt kein Gesetz zur genauen Höhe einer Vergütung von Überstunden. Im Arbeits- oder Tarifvertrag sind dazu jedoch häufig Vereinbarungen festgehalten. Fehlen auch im Arbeitsvertrag Vereinbarungen zum Punkt Überstunden, so sind diese nur in Ausnahmen gerechtfertigt. Trotzdem können Arbeitnehmer auf einen Anspruch hoffen. 

Die Überstundenregelung im Arbeitsrecht schreibt nämlich vor, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in folgenden Fällen bestehen kann:

  • Der Arbeitgeber ordnet Überstunden an oder ist davon in Kenntnis gesetzt, so muss er diese ausbezahlen. Es sei denn, es ist ein Freizeitausgleich für Überstunden im Arbeitsvertrag vereinbart.
  • Ist eine Dienstleistung nur gegen eine Vergütung von Überstunden zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Wenn die Höhe der Vergütung nicht definiert ist, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Für die Höhe des Entgelts der Überstunden ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer einen Stundenlohn oder ein festes monatliches Gehalt erhält. 

  1. Beim Stundenlohn kann der Arbeitgeber die Vergütung pro Stunde bezahlen. 
  2. Beim festen Monatsgehalt sollte der Lohn pro Stunde als Basis berechnet werden. 

"Einen Zuschlag von beispielsweise 25 Prozent, kommt möglicherweise hinzu, denn den schreiben Tarifverträge vor", ergänzt Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt in Hannover für Arbeitsrecht.

Brauchen Arbeitnehmer länger für ihre Aufgaben oder trödeln sie absichtlich, um sich später Überstunden auszahlen zu lassen, haben sie keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden.


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