Ausgleichsanspruch nach Bundesbodenschutzgesetz

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Mit Entscheidung vom 18.02.2010 – III ZR 295/09 – hat der BGH eine analoge Anwendung von § 24 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) abgelehnt und damit einen Ausgleichsanspruch gegen andere, nicht nach dem BBodSchG haftende Störer verneint. Nach dieser Regelung hat derjenige, der mit Kosten nach diesem Gesetz belastet wird, unabhängig von seiner Heranziehung im Verhältnis mehrerer Verpflichteter einen Ausgleichsanspruch gegen diese. Dessen Umfang hängt davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.


Im vorliegenden Fall hatte der das Grundstück zwangsverwaltende Kläger auf Aufforderung des Staatlichen Umweltamtes Abfälle des ehemaligen Mieters, welcher hierauf eine vom Nachmieter fortgeführte Abfallrecyclinganlage betrieben hatte, von dem Grundstück beseitigt und verlangte von jenem sowie dem Eigentümer die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten. Nach Auffassung des BGH waren diese nicht Verpflichtete i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Eine solche ergab sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1, wonach der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren hat. So konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass eine schädliche Bodenveränderung verursacht worden war. Hierfür reicht allein die Gefahr von Bodenveränderungen nicht aus. Auch als Verursacher einer Altlast kam der Beklagte zu 2. nicht in Betracht, da auch eine solche i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG nicht vorlag. Insbesondere stellte die von ihm betriebene Abfallverwertungsanlage keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage dar, da sie, wenn auch durch einen neuen Mieter, weiterbetrieben wurde.  Damit handelte es sich auch nicht etwa um einen Altstandort. Auch war der ehemalige Mieter nicht vorsorgepflichtig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Diese Regelung war gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG nicht auf ihn anzuwenden, da dies nur dann gilt, wenn die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Indes stand hier mit § 5 Abs. 1 BImSchG eine verdrängende Spezialregelung zur Verfügung, da es sich um eine gemäß § 4 Abs. 1 BlmSchG genehmigungsbedürftige Anlage im Anwendungsbereich dieser Vorschrift handelte.


Hiervon werden auch die festgestellten Gefahren eines Eintrages von Schadstoffen in den Boden durch Witterungseinflüsse und Regen erfasst. Eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG und damit eine Regressmöglichkeit des behördlich herangezogenen Störers schloss der BGH daher aus. Auch stehe dem bereits der ausdrückliche Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG entgegen. Im Übrigen solle eine analoge  Anwendung der entsprechenden Regelungen des bürgerlichrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs gerade nach § 24 ausgeschlossen sein. Hiervon unberührt bleiben selbstredend etwaige zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtungen.


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