Ausnutzung der Machtposition durch den „Doktorvater“

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Nötigung


Vor allem mit Blick auf die Blockaden durch Klimaaktivisten gelangt die Nötigung immer wieder an Aufmerksamkeit in der medialen Öffentlichkeit. Doch auch in vielen weiteren Fällen ist eine Nötigung denkbar. Geregelt ist sie im § 240 Strafgesetzbuch (StGB):


„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


Die Nötigung verlangt also zum einen eine Nötigungshandlung, die aus Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel bestehen kann. Weiterhin muss es zum Nötigungserfolg kommen (jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen) und der Täter muss in subjektiver Hinsicht vorsätzlich handeln. Zuletzt ist die Rechtswidrigkeit zu prüfen.


Schläge von Doktorvater


In seinem Beschluss vom 8. März 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) mit der Nötigung auseinandersetzen, wobei der Fokus auf der Nötigungshandlung der Drohung lag. Im vorliegenden Fall betreute der Angeklagte, der als Hochschullehrer an einer Universität tätig war, die aus Vietnam stammende Geschädigte. 


Die Geschädigte war durch ein gefördertes Promotionsvorhaben an der Universität und sprach nur unzureichend Deutsch. Bei mehreren Treffen drohte der Angeklagte ihr mit der Beendigung der Zusammenarbeit, wenn sie sich nicht von ihm auf ihr Gesäß schlagen lässt. Aus Angst vor den angekündigten Folgen ließ die Geschädigte die Schläge zu. 


Bei weiteren Treffen forderte er sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, um sie zu schlagen, drohte ihr dort aber nicht mit der Beendigung der Zusammenarbeit. Stattdessen sagt er ihr, dass er die durch die Schläge auf einen künftigen Job vorbereiten wolle. Das Landgericht Göttingen verurteilte den Angeklagten zwar unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung. Jedoch wertete das Landgericht die Fälle ohne eine explizite Drohung nicht als Nötigung.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof stellt jedoch in seinem Beschluss fest, dass auch derartige Fälle eine Nötigung darstellen können. Demnach kann man nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten drohen, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, unbestimmten Andeutungen und selbst mit schlüssigen Handlungen, sofern das angekündigte Übel erkennbar ist. Zudem können auch frühere Drohungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten. 


So kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludieren Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird. Im hiesigen Fall waren der Geschädigten die früheren Drohungen „präsent“, sodass es vor diesem Hintergrund nahe liegt, dass der Angeklagte die von ihm geschaffene in den Fällen ohne explizite Drohung ausgenutzt hat.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Nötigung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema