Ausschluss von Nachforderung bei Betriebskostenabrechnung - BGH vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 190/06

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Eine Vermieterin erstellte am 01.12.2004 die Abrechnung für das Jahr 2003 über die von einem Mieter übernommenen Nebenkosten. Nach dem Inhalt der Abrechnung stand dem Mieter unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 208,73 Euro zu. Mit Schreiben vom 23.02.2005 korrigierte der Vermieter in einigen Punkten seine Abrechnung, die nunmehr eine Nachzahlung von 115,06 Euro zu Lasten des Mieters vorsah. Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage des Vermieters auf Zahlung des rückständigen Betrages überwiegend statt. Das im Wege der Berufung eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage hingegen ab. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vermieters zurück. Die restliche Mietforderung sei infolge des Ablaufes der zwölfmonatigen Frist gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte nicht nur, wenn der geforderte Betrag höher sei als die geleisteten Vorauszahlungen. Vielmehr greife er auch dann, wenn das Ergebnis der ursprünglichen Abrechnung ein Guthaben des Mieters sei.


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