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Betriebskostenabrechnung und Belegkopien

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Nicht jeder Mieter ist in der Lage, Betriebskostenbelege seiner Nebenkostenabrechnung vor Ort beim Vermieter einzusehen. Ausnahmsweise kann aber ein Anspruch auf Zusendung der Belegkopien bestehen.

Dies entschied das Amtsgericht (AG) Dortmund im Fall einer 82-jährigen Mieterin. Die Dame war wegen ihres Alters und ihrer Sehbehinderung nicht in der Lage, die Belegkopien, die Basis der Nebenkostenabrechnung sind, selbst beim Vermieter einzusehen.

Vermieter muss Belegkopien nicht versenden

Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Belege zuzusenden, die einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen. Sofern es dem Mieter zumutbar ist, persönlich beim Vermieter Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, kann er also nicht verlangen, dass der Vermieter ihm diese Unterlagen zusendet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2005 (Az.: VIII ZR 78/05).

Ausnahme, wenn persönlicher Besuch unzumutbar

Anders kann zu entscheiden sein, wenn dem Mieter eine persönliche Einsichtnahme schlicht nicht zuzumuten ist.

So im Fall der 82-jährigen Dame, die nach Auffassung des AG Dortmund zu alt und gebrechlich sei, um selbst beim Vermieter erscheinen zu müssen. Darauf zu beharren sei schlicht unzumutbar, der Vermieter hätte der alten Dame ausnahmsweise Belegkopien zusenden müssen. Man könne die Dame auch nicht darauf verweisen, eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen: Der Mieterverein, der die Dame außergerichtlich betreute, konnte diese Leistung nicht erbringen. Einen Rechtsanwalt zu beauftragen wäre angesichts der damit verbundenen Kosten ebenfalls unzumutbar.

Ähnlich hatte der BGH den Fall entschieden, wenn der Mieter weit entfernt vom Vermieter lebt. (Az.: VIII ZR 80/09). Die Mieterin, eine Studentin, die den Studienort gewechselt hatte, hätte ca. 200 km zum Vermieter anreisen müssen, um Einsicht in die Unterlagen nehmen zu können. Dies sei ebenfalls unzumutbar, urteilte der BGH. Der Vermieter hätte auch in diesem (Einzel-)Fall die Unterlagen an seine Mieterin versenden müssen.

(AG Dortmund, Urteil v. 12.10.2011, Az.: C 3364/11)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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