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Außerordentliche (= fristlose) Kündigung – Kann sie einfach so erklärt werden? Nein!

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Voraussetzungen: Schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes und Anhörung eines Betriebsrates, wenn es einen solchen gibt

Zunächst muss der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines wichtigen Grundes erklärt werden.

Dieser wichtige Grund ist eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Kündigung. Er muss generell geeignet sein, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen: Der wichtige Grund muss also so gewichtig sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein darf, bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zu warten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Verweigert es also beispielsweise ein Arbeitnehmer mehrfach trotz Abmahnung, weiterzuarbeiten, ist das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zerstört. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zumutbar.

Zusätzlich müssen die Interessen des Arbeitgebers (etwa Funktionsfähigkeit des Betriebes) mit dem Interesse des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz behalten zu wollen, abgewogen werden (umfassende Interessenabwägung im Einzelfall).
In unserem Beispielsfall der beharrlichen Arbeitsverweigerung müsste der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden, statt ihm direkt zu kündigen. Ihm muss seiner Verhalten vor Augen geführt werden und dargelegt werden, welche Folge ihm beim erneuten Pflichtverstoß (erneuter Arbeitsverweigerung) erwarten. Die Folge wäre eine außerordentliche Kündigung, also Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Existiert ein Betriebsrat, muss dieser auch angehört werden.

Auch müssen bei der Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (schwerbehinderte Menschen, schwangere Arbeitnehmerinnen,Mitglieder des Betriebsrats) spezielle Verfahrensvorschriften beachtet werden, welche zugunsten der Beschäftigtengruppen gelten. 
Beispielsweise muss bei der Kündigung gegenüber eines schwerbehinderten Menschen nicht nur das Integrationsamt vorab der Kündigung zustimmen. Auch muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, sollte eine solche vorhanden sein.


Welche Möglichkeit habe ich, gegen eine außerordentliche Kündigung vorzugehen?

Jedoch muss der Arbeitnehmer die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung nicht schutzlos hinnehmen. Er kann innerhalb von drei Wochen nach Erklärung der Kündigung eine Kündigungsschutzklageschriftlich vor dem Arbeitsgericht erheben. Stellt sich heraus, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war, so wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Auch steht Ihnen Anspruch auf Bezahlung des Lohns zu, den Sie erhalten hätten, wenn die außerordentliche Kündigung nicht erfolgt wäre und Sie also weiter für den Arbeitgeber gearbeitet hätten.


Ihr Experte

Aufgrund der hohen Voraussetzungen stellt sich eine erklärte außerordentliche Kündigung oft als rechtswidrig und damit unwirksam dar. Umso wichtiger ist es, diese Unwirksamkeit bei einem Arbeitsgericht im Wege einer Kündigungsschutzklage mit größter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Herr Klaus Uhl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, hilft Ihnen dabei, damit Ihr Arbeitsverhältnis weiter fortgesetzt wird. Als erfahrener Anwalt der Kanzlei Hauptmann-Uhl aus Göppingen wird er so rechtlich bestmöglich Ihre berufliche Zukunft sichern.

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