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Aussetzung der Vollziehung von Beitragsnachforderungen der DRV wegen der CORONA-Krise

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Wenn die Deutsche Rentenversicherung in einer Betriebsprüfung Beitragsnachforderungen für Sozialbeiträge ergebt, hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass trotz Einlegung eines Widerspruchs die festgesetzte Nachforderungen von Sozialbeiträgen bezahlt werden muss. Zuständig für die Beitreibung der Forderungen sind dabei die Krankenkassen. Die Zahlungsaufforderungen der Krankenkassen gehen regelmäßig sogar vor den Betriebsprüfungsbescheiden der Deutschen Rentenversicherung dem Mandanten zu. Der Mandant hat rechtlich die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch regelmäßig abgelehnt. Dann bleibt dem Mandanten allein der Weg zum Sozialgericht. Es muss im Wege eines Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid angeordnet werden.

Das Landessozialgericht München (LSG) hat mit Beschl. v. 06.05.2020 - L 7 BA 58/20 B ER - zur Frage der Aussetzung der Vollziehung von Beitragsnachforderungen für Sozialbeiträge wegen der CORONA-Krise entschieden:

„(…) Die Versagung der begehrten Erstattung bzw der für sie erforderlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint vor dem Hintergrund unbillig, dass - wie dargelegt - die aktuellen Liquiditätsprobleme glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und im Übrigen glaubhaft ist, dass sich diese nachhaltig lösen werden, sobald der Studiobetrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen werden kann. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung des LSG ist als „wegweisend“ zu bezeichnen. Die Sozialgerichte haben bislang die Anforderungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Nachforderungsbescheiden von Sozialbeiträgen sehr hoch gelegt. Bei Liquiditätsproblemen durch die Nachforderungen wurde regelmäßig geurteilt, dass dann ein Sofortvollzug umso dringlicher sei. Im Interesse der Solidargemeinschaft könne nicht abgewartet werden. Jetzt wurde vom LSG das Interesse an der Sicherung der Arbeitsplätze ausdrücklich in die Bewertung mit einbezogen. Dies wurde in der aktuellen Situation höher bewertet als ein eventuelles Insolvenzrisiko.

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