Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Vermieters - BGH vom 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06

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Eine Mieterin zahlte im Februar 2001 an ihre Vermieterin, von der sie eine Woh-nung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM. Diese legte diesen Betrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Vermieterin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Mieterin macht gegenüber diesem gel-tend, ihr stehe hinsichtlich des Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Insolvenzverwalter auf Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Mieterin mit der Begründung zu-rück, dass sich für sie kein Aussonderungsrecht aus § 47 InsO ergebe. § 47 InsO gewähre demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu Recht darauf berufe, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen des Schuldners gehöre. Die Zuordnung werde in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichne. Für schuldrechtliche Ansprüche könne dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Voraussetzung hierfür sei aber ein Treuhandverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehun-gen aufweise, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente besitze. Der Mieter könne daher die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt habe. Sei dagegen die Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonderungsbefugnis für den betroffenen Mieter.


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