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Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

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In der Insolvenz des Vermieters hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Kautionsbetrages nur dann, wenn der Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 551 Abs.3 S. 3 BGB die Kaution von seinem restlichen Vermögen getrennt angelegt hat.

Wird die Kaution vom Vermieter entgegengenommen und entgegen der Vorschrift des § 551 Abs. 3 . 3 BGB nicht isoliert angelegt, sondern mit dem übrigen Vermögen vermischt, hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Kaution. Er ist dann gehalten seinen Rückzahlungsanspruch als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Er erhält dann allenfalls nach Verwertung des gesamten Vermögens seines ehemaligen Vermieters einen Quote wie alle übrigen ungesicherten Gläubiger.

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.12.2007 unter dem Aktenzeichen IX ZR 132/06 die entsprechende Auffassung der Vorinstanzen bestätigt.

Der Mieter ist daher gehalten und berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. Folgt der Vermieter einer entsprechenden Aufforderung des Mieters nicht, ist der Mieter berechtigt, die geschuldete Mietzinszahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzubehalten.

Hiervon sollte der Mieter vor dem Hintergrund der zunehmenden Insolvenzen Gebrauch machen.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Max Postulka

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