Auswirkungen von Corona auf das Wohnraummietrecht

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Auch während der COVID-19-Pandemie sind Mieter weiter verpflichtet, ihre Miete fristgerecht zu bezahlen. Zahlt der Mieter seine monatliche Miete nicht oder eben nicht vollständig, kommt er mit der Mietzahlung ganz normal in Verzug und muss hierfür Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz leisten.

Sollten Mieter auf Grund der derzeitigen Lage finanzielle Schwierigkeiten haben, sollten sie zwingend das Gespräch mit dem Vermieter suchen und nicht einfach handeln. Auch der Vermieter ist von der Pandemie betroffen, wir alle! Hier sollte mit Bedacht gehandelt werden.

Was bedeutet der neue Kündigungsausschluss?

Zahlt der Mieter im Zeitraum 1. April bis zum 30. Juni 2020 seine Miete nicht oder nicht vollständig, darf der Vermieter das Mietverhältnis aus genau diesem Grund jedoch nicht kündigen. Der Mieter hat bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die in dem oben genannten Zeitraum angehäuften Mietschulden wieder auszugleichen. Achtung: Hier sollte kein Missbrauch betrieben werden, dies führt nämlich wiederum zur Kündigung!

Erst nach diesem Zeitraum darf der Vermieter das Mietverhältnis wieder ganz normal wegen der Mietschulden aus dem oben genannten Zeitraum kündigen. Dies ist somit eine zeitliche Aufschiebung.

Der Mieter muss den Zusammenhang der Nichtleistung und der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen und dies dem Vermieter darlegen und beweisen.

Geeignete Mittel hierfür können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.

Auch ist der Mieter nur dann zur Minderung berechtigt, wenn ein erheblicher Mangel an der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt. Weder fehlende Einnahmen noch eine Quarantäne des Mieters oder eines anderen Bewohners im Haus begründen einen Mangel an der Mietsache, der zur Minderung berechtigt.

Gerne berate ich Sie und Sie können sich an mich wenden

Ihre Spezialistin für Mietrecht

Rechtsanwältin Himmelsbach


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