Auszubildendenvertreter

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1. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nur wählbar, wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert und mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Zum Jugend- und Auszubildendenvertreter kann sich jeder wählen lassen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Mitglied des Betriebsrats ist nicht wählbar.

3. Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre.

4. Die Jugend- und Auszubildendenvertreter führen ihr Amt unentgeltlich aus. Sie werden aber während der Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter mit dem normalen Arbeitsentgelt vergütet. Diese Vergütung ist jedoch auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen und nicht auf die Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter.

5. Jugend- und Auszubildendenvertreter können von der Arbeit befreit werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Für notwendige Tätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen, kann Freizeitausgleich und möglicherweise Entgeltausgleich verlangt werden.

6. Schulungen die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sind, sind wahrzunehmen. Wann diese Schulung stattfindet und wie lange sie dauert, entscheidet der Betriebsrat.

7. Auszubildendenvertreter sind während ihrer Amtszeit nur kündbar, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.


Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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