Auszug des Mitmieters – Kündigung notwendig

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Ein Vermieter muss gegenüber allen Mietern kündigen - auch einem Mieter, der nicht mehr in der Wohnung lebt.

Anders verhält es sich nur, wenn zwischen den betroffenen drei Parteien ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, mit dem der ehemalige Mieter aus dem Mietvertrag ausscheidet. So entschied bereits im letzten Jahr das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 17 S 92/08).

Der Sachverhalt: 1979 bezogen zwei Mieter gemeinsam eine Wohnung. Wenig später zog einer der beiden wieder aus. Der Vermieter richtete von da an seine Schreiben - zum Beispiel anlässlich von Mieterhöhungen - ausschließlich an den verbliebenen Mieter. Bei einem Rechtsstreit verklagte der Vermieter auch nur diesen einen Mieter und kündigte 2007 auch diesem allein. Gegen die darauf folgende Räumungsklage legte der Mieter Berufung ein.

Mit Erfolg. Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass die Kündigung formell unwirksam gewesen sei. Allein der Auszug des anderen Mieters bedeute nicht, dass die zwischen den drei Parteien - den beiden Mietern und dem Vermieter - notwendige Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen sei. Hierzu wäre die ausdrückliche Zustimmung des ausgezogenen Mieters notwendig gewesen. Auch die Tatsache, dass der verbliebene Mieter allein sich auf den Rechtsstreit mit dem Vermieter eingelassen habe, sei kein Argument: Es stehe dem Vermieter frei, sich wegen einer Mieterhöhung nur an den in der Wohnung lebenden Mieter zu wenden.

Praxistipp: Es ist aus Vermietersicht darauf zu achten, dass auch gegenüber nicht rechtswirksam ausgeschiedenen Mitmietern Kündigungen immer mit ausgesprochen werden.


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