Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Auto nicht versichert: Fahrer und Halter haften

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Wer mit einem unversicherten Auto einen Unfall verursacht, muss für den Schaden aufkommen. Auch der Eigentümer bzw. Halter haftet, wenn er Jugendliche an seinem Fahrzeug basteln lässt. Autos üben auf Kinder und Jugendliche eine unbeschreibliche Faszination aus. Doch ohne Führerschein muss der Traum vom Fahren meist unerfüllt bleiben. Anderenfalls drohen Strafbarkeit und bei einem Unfall auch erhebliche Schadensersatzforderungen. Das gilt auch außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.

Fahrübungen allein nicht strafbar

Zwei Jugendliche im Alter von 12 und 17 Jahren bastelten gemeinsam an einem alten Ford Probe. Der war abgemeldet und nicht haftpflichtversichert. Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs war die Mutter eines der Jugendlichen. Sie wusste zwar von den Basteleien, das Fahren mit dem Kraftfahrzeug (KfZ) hatte sie aber ausdrücklich untersagt. Schließlich besaß keiner der beiden eine Fahrerlaubnis.

Doch das hielt die Jugendlichen nicht auf. Stattdessen startete der 12-jährige, auf dem Schoß des 17-jährigen sitzend, den Motor des Autos. Das Fahrzeug machte daraufhin einen Satz nach vorne und stieß gegen ein anderes Kfz, das auf demselben Grundstück geparkt war. An diesem entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, den der Eigentümer ersetzt haben wollte.

Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Strafbarkeit der Jugendlichen: Einer der beiden war unter 14 Jahre alt und damit strafunmündig. Zudem ereignete sich der Unfall auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Straßenverkehr. Daher war kein strafrechtlich relevantes Fahren ohne Fahrerlaubnis gegeben. Eine vorsätzliche Sachbeschädigung lag ebenfalls nicht vor, da die Jugendlichen das fremde Fahrzeug ohne jede Absicht beschädigt hatten.

Schadensersatz ist zu zahlen

Unabhängig von der - hier nicht gegebenen - Strafbarkeit musste aber zivilrechtlich der verursachte Schaden ersetzt werden. Das Landgericht (LG) Frankfurt a. d. Oder verurteilte die beiden Jugendlichen auch entsprechend. Zum eigentlichen Sachschaden an dem Fahrzeug kann auch eine Ersatzpflicht für den Nutzungsausfall kommen. Dem Geschädigten stand aufgrund des Unfalles nämlich bis zur Ersatzbeschaffung kein fahrtüchtiges Kfz zur Verfügung.

Jugendlicher Leichtsinn ist keine Entschuldigung. Nach Ansicht des Gerichtes hätten die beiden in ihrem Alter erkennen können und müssen, dass ihr Tun gefährlich ist. Minderjährige sind nur bis zum siebten bzw. zehnten Lebensjahr nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) ging als Berufungsinstanz noch einen Schritt weiter: Es verurteilte zusätzlich die Mutter des 17-jährigen und Halterin des abgemeldeten Ford zum Schadensersatz. Sie hat zumindest gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug bastelt. Das Gericht ließ es ausreichen, dass sie das Auto zur Verfügung gestellt und damit die Fahrt erst ermöglicht hat. Aus diesem Grund handelte es sich um keine sog. „Schwarzfahrt". Die drei Verurteilten haften nun gesamtschuldnerisch, das heißt jeder der drei haftet für den verursachten Schaden, der aber insgesamt nur einmal ersetzt werden muss.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.11.2012, Az.: 6 U 36/12)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema