Autokaufvertrag: Fahrzeugmangel – Vorführeffekt

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Wer kennt das nicht? Das gebraucht erworbene Auto macht kurze Zeit nach der Übernahme Probleme. Der Motor stottert, das Getriebe knackt oder irgendeine Fahrzeugkontrollleuchte blickt entweder permanent, flackert oder warnt eben nicht vor einem auftretenden Mangel.

Sobald das Fahrzeug aber dem Kraftfahrzeughändler, dem Autoverkäufer, wieder vorgeführt wird, ist zu diesem Zeitpunkt alles in Ordnung. Der Motor läuft rund, die Kontrollleuchten versehen ordnungsgemäß ihren Dienst und vom Getriebe ist außer der ordnungsgemäßen Schaltleistung nichts zu hören. Der Händler verweist den frustrierten Käufer mit spöttischem Grinsen seines Hofes.

Später treten die Mängel jedoch wieder auf. Eine wiederholte Vorstellung wird vom Händler entweder verweigert oder er äußert sich überhaupt nicht mehr über seine Reparaturbereitschaft und stellt sich stumm, weil er den Käufer nicht mehr ernst nimmt.

Diesem Verhalten des Kfz-Händlers hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun durch ein neues Urteil vom 26.10.2016 (Aktenzeichen: VIII ZR 240/15) Einhalt geboten. Zumindest im dort entschiedenen Fall des sicherheitsrelevanten Details, nämlich ein klemmendes Kupplungspedal, muss der Händler der Sache auf den Grund gehen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss er auch unter Umständen aufwändigere Untersuchungen vornehmen, um die Ursache für einen solchen sicherheitsrelevanten Mangel, der die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges in Frage stellt, zu untersuchen und den Mangel abzustellen.

Der verkaufende Kfz-Händler kann also nicht den Käufer darauf verweisen, er möge einfach Warten, bis der Fehler wieder auftritt. Der klagende Käufer konnte also berechtigt vom Kaufvertrag zurücktreten, da der beklagte Kfz-Händler durch sein Verhalten Anlass zur Beurteilung als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gegeben hatte, indem er auf die Anfragen des Käufers einfach nicht mehr antwortete.

Interessanterweise war hier das Problem schließlich durch rund Euro 450,00 zu beheben. Diesen weiteren Einwand des beklagten Kfz-Händlers, nämlich die Geringfügigkeit, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Solange die Ursache endgültig nicht feststehen würde zählt nur die beeinträchtigte Funktion, nämlich hier der sich auf die Fahrsicherheit auswirkende Mangel des nicht zurückgehenden Kupplungspedales.

Damit hat der Bundesgerichtshof die Käuferrechte gegenüber verkaufenden Kfz-Händlern im Hinblick auf Gebrauchtfahrzeuge erheblich gestärkt und Kfz-Händlern ist zu raten, jeder Mangelbehauptung der Käufer, insbesondere, wenn sie sicherheitsrelevante Details betreffen, umfassend nachzugehen.

Anmerkung: Jeder Fall ist anders. Eine rechtliche Beurteilung Ihres speziellen Falles ist nur möglich bei detaillierter Sachverhaltsschilderung. Für eine entsprechende Beurteilung stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Dr. Harald Franke, Stuttgart


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