Automatische Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses bei Eintritt in das Rentenalter?

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Kürzlich rief mich ein erfolgreicher (Allein-)Geschäftsführer an und erzählte, dass er in etwa 1 Jahr in Rente gehen möchte. Die Gesellschaft möchte ja gern, dass er weitermacht, aber er hat andere Pläne. Er wollte wissen, ob denn sein Amt als Geschäftsführer und sein Anstellungsvertrag mit Erreichen des Rentenalters auch automatisch enden.

Grund genug, sich diese Fragestellung und Konstellation einmal genauer anzusehen:

1. Was steht im Arbeits- oder Dienstvertrag?

a) Sehr häufig wird in Arbeitsverträgen geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Steht eine solche Klausel nicht im Vertrag, dann endet das Arbeitsverhältnis dagegen nicht automatisch mit Eintritt in das Rentenalter.

b) Allerdings könnte sich die Beendigungsklausel auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Im vorliegenden Fall enthielt der Geschäftsführervertrag jedoch keine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag.

c) Fazit: Der Geschäftsführervertrag endet in dem mir vorgelegten Fall nicht automatisch mit Eintritt in das Rentenalter.

2. Ggf. Kündigung erforderlich

a) Damit der Geschäftsführervertrag mit Eintritt in das Rentenalter endet, muss er – in unserer Konstellation – von einer Seite gekündigt werden, also entweder von der Gesellschaft oder vom Geschäftsführer.

b) Dabei ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten.

c) Fazit: Falls der Geschäftsführer vom Arbeitgeber keine fristgerechte Kündigung erhält, sollte er den Geschäftsführervertrag selber fristgemäß kündigen, wenn er sein Beschäftigungsverhältnis mit Eintritt des Rentenalters sicher beenden möchte. – Siehe dazu aber auch unten Ziffer 3 b.

d) Kleine Anmerkung: Ob der Arbeitgeber tatsächlich zur Kündigung berechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht, wird zunehmend fraglich. Manche Gerichte sehen das als Altersdiskriminierung an und argumentieren, dass allein der Eintritt in das Rentenalter keinen Kündigungsgrund darstellt. Andererseits: Als Geschäftsführer hat man ja ohnehin keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG), so dass in diesem Fall also auch der Arbeitgeber kündigen könnte, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf. In jedem Fall muss jedoch bei einer Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden.

3. Alternative: Aufhebungsvertrag

a) Als Alternative zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber (Gesellschaft) oder durch den Geschäftsführer können die Parteien natürlich auch einen Aufhebungsvertrag schließen, indem sie vereinbaren, dass das Geschäftsführerverhältnis (Dienstverhältnis) zu einem bestimmten Beendigungszeitpunkt enden soll.

b) Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt zwar – ebenso wie eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers/Geschäftsführers – in der Regel zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld – sofern der Geschäftsführer überhaupt anspruchsberechtigt wäre. Wenn der Geschäftsführer aber ohnehin Rente bekommt und kein Arbeitslosengeld beantragen will, kommt es darauf nicht an.

c) Fazit: Ob man den Weg der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages wählt, ist daher in der hier vorliegenden Konstellation eher eine Geschmacksfrage. In anderen Konstellationen kann das aber durchaus anders sein.

4. Beendigung der „Organstellung“ als Geschäftsführer: Abberufung oder Amtsniederlegung

a) Die Kündigung des Arbeitsvertrages führt nicht automatisch zur Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer. Hierfür bedarf es vielmehr entweder eines Abberufungsbeschlusses seitens der Gesellschaft oder einer Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer.

b) Sowohl für die Abberufung als auch für die Amtsniederlegung gibt es grundsätzlich keine Fristen. Beides kann also auch sehr kurzfristig erfolgen.

c) Die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies setzt eine entsprechende Anmeldung voraus. Bei dieser Anmeldung muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Der Notar leitet das Ganze dann auf elektronischem Wege an das Handelsregister weiter.

Zuständig für die Anmeldung beim Handelsregister ist der jeweilige aktuelle Geschäftsführer. Sobald der alte Geschäftsführer abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat, kann er also nicht mehr selber tätig werden, sondern das müsste dann der Nachfolger tun.

d) Fazit: Wenn es die Gesellschaft versäumt, den Geschäftsführer rechtzeitig abzuberufen und die Abberufung im Handelsregister anzumelden, wäre zu überlegen, ob der Geschäftsführer selber sein Amt – aufschiebend bedingt mit der Eintragung im Handelsregister – niederlegt. In diesem Fall kann er dann seine Abberufung nämlich noch selber über den Notar beim Handelsregister anmelden, weil in diesem Fall das Amt erst mit der Eintragung der Amtsniederlegung im Handelsregister endet.

5. Was soll der Geschäftsführer in unserem Fall also tun?

a) Also mein Vorschlag wäre, dass der Geschäftsführer in dem hier vorliegenden Fall gegenüber den Gesellschaftern anspricht, dass er mit Eintritt des Rentenalters aufhören möchte und dass hierfür entweder eine Kündigung des Anstellungsvertrages oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist. Stimmen Sie als Geschäftsführer mit den Gesellschaftern ab, für welchen Weg Sie sich beide entscheiden.

b) Sollte von Seiten der Gesellschafter nichts kommen, würde ich Ihnen als Geschäftsführer in der hier vorliegenden Konstellation empfehlen, Ihren Geschäftsführervertrag von sich aus unter Einhaltung der vertraglichen Frist – schriftlich – zu kündigen.

c) Ich würde sagen: Spätestens einen Monat vor dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung sollte man dann auch die Amtsniederlegung bzw. Abberufung in Angriff nehmen. Eigentlich ist das ja Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Nur wenn diese nicht aktiv wird, würde ich dem Geschäftsführer auch hier empfehlen, dass er von sich aus das Amt niederlegt, gegebenenfalls, wie dargelegt, aufschiebend bedingt durch die Eintragung. Dann kann der ausscheidende Geschäftsführer diese Eintragung (seines Ausscheidens) nämlich noch selber beim Notar beantragen.

Ja, und dann bleibt nur noch, dem Mann eine gute Zeit in der wohlverdienten Rente zu wünschen!

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt



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