Automatischer Informationsaustausch BRD und Türkei – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 31.12.2020 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei erstmals damit beginnen, Informationen über Finanzkonten auszutauschen. Ziel des Informationsaustausches ist die Aufdeckung unbekannter Steuerquellen.

Betroffen sind u.a. natürlichen Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in der Türkei ein Bankkonto oder Wertpapierdepot unterhalten.

 Nach dem Informationsaustausch werden die Finanzämter die mitgeteilten Informationen mit den Steuererklärungen abgleichen. Wurden die mitgeteilten Kapitaleinkünfte erklärt, ergeben sich keine Konsequenzen. Andernfalls findet eine Nachversteuerung statt. Es muss zudem mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gerechnet werden.

 Falls Sie Inhaber eines Kontos in der Türkei sind, dort Kapitaleinkünfte erzielen und diese Einkünfte bisher nicht in Deutschland versteuert wurden, besteht Handlungsbedarf. Insbesondere sollte die Einreichung einer Selbstanzeige (§ 371 AO) erwogen werden. Sofern die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt sind, kann die Tat dann nicht mehr verfolgt werden.

 Ob es möglich ist, eine Selbstanzeige einzureichen, muss eingehend geprüft wurden. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige sind komplex. Eine Selbstanzeige ist bspw. ausgeschlossen, wenn Ihr zuständiges Finanzamt über den Informationsaustausch bereits Kenntnis von der Existenz der ausländischen Bankverbindung erhalten hat.  

Aufgrund langjähriger Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet können wir Sie hierzu gerne beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt (FH) Stefan Neumann

Beiträge zum Thema