BaFin: Baum Arche eG im Visier der Behörde

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Das Geschäft mit grünen Anlagen boomt. Anleger sind bei diesen Angeboten mehr denn je gefordert, die Spreu vom Weizen zu trennen. Helfen kann dabei die Finanzaufsicht. Innerhalb weniger Tage äußerte sich die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gleich zweimal zu den Waldinvestments der Baum Arche eG, die ihren Anleger eine grüne Rendite verspricht. Seit dem 23. September 2022 ermittelt die BaFin wegen des Verdachts verbotener Geschäfte, am 27. September 2022 wies sie auf das mögliche Fehlen eines Verkaufsprospektes hin. 

Nachhaltige Geldanlage?

Es klingt verlockend: Die Baum Arche eG bietet Anlegern an, sich an ihrer Genossenschaft mit sozial-ökonomischem Mehrwert zu beteiligen. Das Holz soll nach biologischer Aufforstung auf dem Weltmarkt verkauft werden. Durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen erhalten Anleger aus der Bewirtschaftung von Wald in Polen eine Rendite von bis zu 6,5 Prozent. Auf der Homepage heißt es, dass Anleger damit „etwas für den Klimawandel tun“. Die Genossenschaft vertreibt somit eine nachhaltige Geldanlage, die gleichzeitig eine attraktive Rendite abwerfen soll.

BaFin: Verbotene Geschäfte und fehlender Verkaufsprospekt

Allerdings wurde bereits am 23. September 2022 bekannt, dass die BaFin gegen die Baum Arche eG wegen des Verdachts des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte ermittelt. Die BaFin untersuchte das Investment und kam zu dem Ergebnis, dass die Baum Arche eG ein verbotenes Einlagengeschäft betreibt. Die Genossenschaft befindet sich offenbar nicht im Besitz der notwendigen Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen. Zudem würde die Baum Arche eG angeben, unter der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht in Österreich zu stehen. Laut BaFin trifft dies aber nicht zu. Zudem fehle es an der Eintragung im deutsche Genossenschaftsregister. Damit aber nicht genug: Am 27. September 2022 machte die BaFin darauf aufmerksam, dass es Anhaltspunkte gäbe, dass Genossenschaftsanteile ohne den notwendigen Verkaufsprospekt angeboten werden. Gemäß
§ 6 Vermögensanlagengesetz dürfen in Deutschland keine Vermögensanlagen ohne gebilligten Verkaufsprospekt angeboten werden.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen bei verbotenen Geschäften

Die Warnung der BaFin ist regelmäßig ein starkes Alarmsignal. Wenn auch Sie Ihr Geld dort angelegt haben, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung Ihrer Ansprüche. Wir klären in einem ersten kostenfreien und unverbindlichen Termin, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie bestehen. Sie erreichen uns:

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