BAG: Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht

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BAG: Keine Verzugspauschale von 40 EUR bei verspäteter Gehaltszahlung

Heiko Effelsberg, LL.M.

§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gewährt dem Gläubiger bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR. Seit der Einführung der Norm 2014 ist allerdings umstritten, ob die Norm auf verspätet gezahlte Arbeitsentgelte Anwendung findet. Jetzt konnte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals mit der Norm befassen und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf die Verzugspauschale zusteht (Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18).

In dem zur Entscheidung gestellten Rechtsstreit machte der Arbeitnehmer eine tarifliche Besitzstandzulage für mehrere aufeinanderfolgende Monate geltend und berechnete für jeden Monat eine Pauschale von 40 EUR.

Sowohl das Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 09.03.2017, 4 Ca 1280/16) als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2017, 8 Sa 284/17) sprachen dem Kläger die Pauschale zu.

Das BAG ließ sich von den Überlegungen des LAG nicht überzeugen, sondern entschied, dass die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Spezialregelung die Zahlung der Pauschale ausschließe. Die genannte Regelung schließt ihrem Wortlaut nach einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch bzgl. der Rechtsanwaltskosten für die obsiegende Partei aus. Nach Auslegung des BAG erfasst dieser Ausschluss jedoch auch alle materiellrechtlichen Ansprüche auf außergerichtliche Kostenerstattung. Das BAG ordnet nunmehr die Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB als solchen materiellen Kostenerstattungsanspruch an, der von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen wird.

Mit der Entscheidung wird für die arbeitsgerichtliche Praxis Klarheit geschaffen. In der Sache ist die Entscheidung auch gut vertretbar, da dadurch vielfache Wertungswidersprüche vermieden werden, denn es dürfte schwer darstellbar sein, dass der Gesetzgeber zwar die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für den außergerichtlichen Bereich und die erste Instanz ausschließt, gleichzeitig aber eine Kostenpauschale gewähren will.

Nach dem Urteil ist aber zu erwarten, dass die Kostenpauschale aus dem Arbeitsrecht verschwinden wird.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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