BAG: Profifußballer - Keine Vertragsverlängerung bei pandemiebedingtem Saisonabbruch

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In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind häufig Klauseln enthalten, die besagen, dass sich ein befristeter Arbeitsvertrag für eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Spieler eine bestimmte Mindestanzahl von Spieleinsätzen erreicht. Eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel sollte jedoch nicht im Hinblick auf das vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie angepasst oder ergänzt werden.

Der Kläger hatte im August 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten abgeschlossen, die in der Regionalliga Südwest spielt. Der Vertrag erstreckte sich vom 1. September 2019 bis zum 30. Juni 2020. Laut Vertrag würde sich dieser um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn der Kläger mindestens 15 Einsätze von mindestens 45 Minuten in Meisterschaftsspielen absolviert. Bis zum 15. Februar 2020 hatte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer sportlichen Entscheidung des Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 wurde der Spielbetrieb aufgrund der Pandemie ausgesetzt und die Saison vorzeitig am 26. Mai 2020 beendet.

Der Kläger erhob Klage und argumentierte, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit bis zum 30. Juni 2021 verlängert, da die Bedingung für die Verlängerung aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze bereits erfüllt sei. Er behauptete, dass, wenn die Parteien das vorzeitige Saisonende aufgrund der Pandemie vorhergesehen hätten, sie eine angepasste Mindesteinsatzzahl oder Quote vereinbart hätten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts war ebenfalls nicht erfolgreich. Die Parteien hatten die Vertragsverlängerung an eine absolute Mindesteinsatzzahl gebunden, die der Kläger nicht erreicht hatte. Diese Klausel sollte aufgrund des unvorhersehbaren Saisonabbruchs nicht durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) korrigiert werden, und der Kläger hatte keinen Anspruch auf Anpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung des Senats bezog sich nicht darauf, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel überhaupt wirksam ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023 – 7 AZR 169/22 – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2022 – 18 Sa 141/21

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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