BAG: Verfall von (angesammelten) Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter

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Auch Langzeiterkrankte müssen ihren (ggfs. angesammelten) Urlaub nach ihrer Gesundung im laufenden Kalenderjahr nehmen, andernfalls verfällt dieser - so das BAG in einem Urteil vom 09.08.2011.

Rechtsvorschriften

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Sachverhalt

Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Entscheidung BAG

Die Klage hatte vor dem 9. Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist.

Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

(BAG, Urteil v. 9. August 2011 - 9 AZR 425/10)

Quelle: PM des BAG vom 09.08.2011

Praktische Konsequenzen

Diese sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von zweischneidiger Art.

Arbeitnehmer: Macht er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geltend, ist der Urlaub verfallen; macht er ihn rechtzeitig geltend, kann dies dazu führen, dass er sich nach langer Krankheit auf einen langen Urlaub freuen kann, so, wenn er über Monate, wenn nicht gar Jahre, krank war.

Arbeitgeber: Macht der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht im laufenden Jahr geltend, ist der Urlaubsanspruch verfallen; will der Arbeitnehmer einen Verfall verhindern, und wird er erst im 3. oder gar 4. Quartal eines Jahres gesund, ist er gezwungen, sofort oder demnächst den gesamten Urlaub anzutreten, um einen Verfall zu verhindern, das gilt jedenfalls dann, wenn er eine beträchtliche Anzahl von Urlaubstagen angesammelt hat.

Achtung: Urlaubsansprüche verfallen jedoch nur insoweit, wie sie tatsächlich im verbleibenden Kalenderjahr vom Arbeitnehmer hätten genommen werden können. Zu beachten ist ferner, dass vertragliche oder tarifliche Regelungen oft längere Übertragungszeiten als das Gesetz vorsehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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