BAG versagt Anrechnung eines vorangegangenen Praktikums auf die Probezeit eines Auszubildenden

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. November 2015 – Aktenzeichen 6 ARZ 844/14) wird die Dauer eines bereits vor einer Berufsausbildung absolvierten Praktikums nicht auf die vereinbarte Probezeit angerechnet. Dies gelte unabhängig davon, ob der Auszubildende in dieser Zeit tatsächlich ein Praktikum absolviert hat oder etwa tatsächlich entgegen der Bezeichnung als „Praktikum” in einem Arbeitsverhältnis stand. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte daher die von dem Auszubildenden angegriffene Kündigung.

Gemäß § 22 Absatz 1 BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Hiervon machte der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Senats in zulässiger Weise Gebrauch.

§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt, ohne dass diese Vorschrift eine Anrechnung anderweitiger Zeiten zulässt. Insoweit sei eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses nur dann ausnahmsweise als unzulässig anzusehen, wenn zwischen diesem neuen Ausbildungsverhältnis und einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Kontext bestehe, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handele. Hierzu gelange man im Wege einer ausnahmsweise vorzunehmenden teleologischen Reduzierung von § 20 Satz 1 BBiG. Diese Reduzierung der Vorschrift sei aber nicht veranlasst, wenn es sich um vorhergehende Zeiten eines anderen Vertragsverhältnisses (also nicht ebenfalls eines Berufsausbildungsverhältnisses) handele.


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