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Probezeit - was Sie wissen und beachten müssen!

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Probezeit - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Für die Probezeit von Arbeitnehmern gilt eine Höchstdauer von sechs Monaten.
  • Arbeitgeber können mit einem Arbeitnehmer (Angestellten, Arbeiter etc.) eine Probezeit vereinbaren, müssen es aber nicht.
  • Eine Probezeit ist nur für Auszubildende gesetzlich vorgeschrieben.
  • Eine Probezeitverlängerung ist nur möglich, wenn die Höchstdauer noch nicht erreicht wurde.
  • Während der Probezeit besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub.  

Warum gibt es eine Probezeit?

Die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich gegenseitig „kennenzulernen“ und festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis auch weiterhin fortgesetzt werden soll. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Probezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorschreibt, gibt es nicht.

Eine Ausnahme gibt es nur für Auszubildende. Im Berufsbildungsgesetz ist nämlich geregelt, dass bei einer Berufsausbildung eine Probezeit vereinbart werden muss. Diese kann in privatrechtlichen Ausbildungsverhältnissen zwischen einem Monat und vier Monaten betragen. In öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen ist je nach Ausbildungsberuf bis zu sechs Monate Probezeit zulässig.

Wie lange darf die Probezeit sein?

Die Dauer der Probezeit können die beiden Vertragspartner individuell festlegen. Allerdings gilt eine gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten. In der Praxis vereinbaren Unternehmen eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten, bei Auszubildenden eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten. Beide Seiten können aber auch gänzlich auf eine entsprechende Vereinbarung verzichten.

Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?

Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn der maximal mögliche Zeitraum von sechs Monaten noch nicht erreicht ist. Wurde eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart und diese soll verlängert werden, dann höchstens um weitere 3 Monate. Zudem benötigt der Arbeitgeber für die Probezeitverlängerung das Einverständnis des Mitarbeiters.

Eine Verkürzung der Probezeit ist ebenfalls möglich. Häufig geschieht das bei einem internen Arbeitsplatzwechsel. Natürlich ist eine Verkürzung auch möglich, wenn der Beschäftigte und das Unternehmen sich schnell einig sind, dass eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt wird.

Ist Urlaub während der Probezeit möglich?

Der Anspruch des Mitarbeiters auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach der sogenannten Wartezeit, also nach sechs Monaten. Dennoch hat ein Arbeitnehmer während der Probezeit einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Während der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwei Wochen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ohne Angaben von Gründen in der Probezeit kündigen. Sind die sechs Monate abgelaufen und es erfolgte keine wirksame Kündigung, gilt abhängig vom Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz.

Stellen Sie in der Probezeit fest, dass Sie schwanger sind, sollten Sie dies dem Arbeitgeber sofort mitteilen. Denn damit gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere. Bei Erhalt einer Kündigung vor der Mitteilung muss diese Mitteilung innerhalb von zwei Wochen mittels ärztlicher Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Denn nur so können Mütter auch während der Probezeit den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz beanspruchen.

Was gilt für das befristete Probearbeitsverhältnis?

Als Arbeitgeber können Sie ebenfalls ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbaren, z. B. für sechs Monate. Dieses Arbeitsverhältnis läuft aus, wenn der vereinbarte Endtermin erreicht ist und keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht nötig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht diese Probezeit als sachlichen Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis vor.           

Foto(s): ©AdobeStock

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