BAG zur Zusage eines Jahresbonus durch konkludentes Verhalten im Arbeitsrecht

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2010 entschieden, dass der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Bonus haben kann, wenn der Arbeitgeber diesen in der Vergangenheit regelmäßig jährlich gezahlt hat.

Unschädlich ist dem Urteil zufolge, dass die Bonushöhe in den vergangenen Jahren wechselte. Zumindest sei eine schlüssige Zusage dem Grunde nach anzunehmen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen, nach § 315 BGB zu bestimmenden Bonus besteht.

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