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Bank muss Erbenstellung nicht überprüfen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Bank muss die erbrechtliche Verfügungsberechtigung des Kunden nicht überprüfen, wenn der ein Testament vorlegt, das ihn als Alleinerben ausweist. Nach dem Tod eines Angehörigen müssen unter anderem erbrechtliche und versicherungsrechtliche Angelegenheiten geklärt werden. Will der Erbe dann auch die Finanzen bei der Bank abklären und beispielsweise das Konto des Erblassers auflösen, kann es passieren, dass die Bank hierzu die Vorlage eines Testaments oder Erbscheins verlangt, das den Angehörigen als Erbe ausweist.

Übertragung von Fondsanteilen auf die Witwe

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Erbvertrag geschlossen und ihren Sohn als ihren Alleinerben eingesetzt. Der Vertrag enthielt eine Vorbehaltsklausel, wonach der Längerlebende auch einseitig noch Änderungen am Vertrag vornehmen konnte. Als der Erblasser nach dem Tod seiner Frau erneut heiratete, setzte er seine zweite Frau als Alleinerbin ein, indem er von der Vorbehaltsklausel Gebrauch machte und ein notariell beurkundetes Testament erstellte. Nach dem Tod des Erblassers beauftragte die Witwe unter Vorlage des Erbvertrages und des Testaments eine Bank mit der Übertragung von Fondsanteilen des Erblassers auf sich. Der Sohn, der gerichtlich als Alleinerbe festgestellt wurde, sah darin einen Verstoß der Bank gegen den Depotvertrag und klagte auf Schadensersatz.

Bank ist nicht schadensersatzpflichtig

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main verneinte einen Pflichtverstoß der Bank nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Trotz der widersprüchlichen Erbeinsetzung musste die Bank die Erbenstellung der Witwe nicht überprüfen. Die Bank durfte darauf vertrauen, dass der Notar die rechtliche Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen geprüft hat und die Witwe aufgrund der Vorbehaltsklausel im Erbvertrag die „neue" Alleinerbin war. Zwar sei die Vorbehaltsklausel nicht wirksam, weil sie zu weit gefasst wurde, was wiederum zu Unklarheiten darüber führe, welche Rechte dem Sohn aufgrund der neuen Erbeinsetzung noch zustehen. Dies festzustellen, bedürfe aber einer genauen Prüfung und Vertragsauslegung, was einer Bank nicht zugemutet werden könne.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.06.2011, Az.: 19 U 13/11)

(VOI)
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