Bankenkrise & Einlagensicherung

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Risiko Abschreibung von Einlagen durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) 

1. Was ist das „SAG“?

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ist einem Großteil der deutschen Sparer/ Anleger bis heute nicht bekannt. Es wurde anlässlich der Finanzkrise des Jahres 2008 beschlossen und soll einen Beitrag zur Finanzmarktstabilisierung leisten. Konkret sieht das Gesetz die Pflicht von Kreditinstituten vor, vorbeugend Sanierungspläne für den Krisenfall zu erstellen. Diese Pläne werden von der Aufsichtsbehörde (Bafin) geprüft.

Für Anleger beinhaltet es aber ein erhebliches Risiko. So müssen in Schwierigkeiten geratene Institute und Finanzgruppen in einem geordneten Verfahren saniert und auch abwickelt werden. Das Verfahren ist „hoheitlicher Natur“ und wird von der BaFin als Aufsichtsbehörde/ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Abwicklungsbehörde durchgeführt.

Die Behörden können hierbei drastische Maßnahmen ergreifen, die einem Insolvenzverfahren ähneln. So kann die BaFin als Aufsichtsbehörde Frühinterventionsmaßnahmen ergreifen, die Geschäftsleiter abberufen und vorläufige Verwalter einsetzen, §§ 36 bis 38 SAG. Banken können zudem nach Maßgabe eines von der Abwicklungsbehörde erstellten Abwicklungsplanes geordnet abgewickelt werden, §§ 40 ff. SAG. Banken, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen, werden durch eine europäische Behörde, den Single Resolution Board, nach Maßgabe der SRM-VO abgewickelt.

2. Risiko für Anleger: die sog. „Abwicklungsanordnung“

Das SAG regelt zwar primär das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bank. Stellt die Behörde anhand vorgegebener Kriterien fest, dass eine „Systemgefährdung“ vorliegt, muss sie zum „Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine Abwicklungsanordnung erlassen, die in erster Linie zu einer „Sanierung“ führen soll. Die Behörden können dann Folgendes tun:

a. Behörden können Aktien herabschreiben 

Nach § 89 SAG kann die Behörde anordnen, dass der Nennwert von Aktien ganz oder teilweise „herabgeschrieben“ wird. Ein Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Selbst eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall gelten alle Ansprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar für immer (§ 99 Abs. 1 – 3 SAG). Insbesondere ist keine Entschädigung vorgesehen, wenn sich die Bank wieder erholt.

b. Behörden können Spar und Sichteinlagen in Akten umwandeln + herabschreiben

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann zudem anordnen, dass Ihre Spar- und Sichteinlagen in Anteile des harten Kernkapitals, also insbesondere in Aktien der betroffenen Bank umgewandelt werden. Sie kann aber dann auch den Nennwert der Einlagen ganz oder teilweise herabschreiben. Auch das führt zu harten Einschnitten bei Kunden.

c. Entschädigung für betroffene Anleger theoretischer Natur

Gem. § 147 SAG wird zwar ein genereller Entschädigungsanspruch eingeräumt. Er liegt vor, wenn der Kunde mehr verliert als dies im Falle einer Insolvenz geschehen wäre. Die Beweisbarkeit der Voraussetzungen ist aber denkbar unerfüllbar, da sie eine Prognose des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Hierzu ist eine Übersicht in die Rechtsverhältnisse der Bank nötig, also nach jetzigem Stand kaum anwaltlich durchsetzbar.  

2. Der betroffene Personenkreis

Alle Aktionäre, Privatkunden und Firmenkunden, die Einlagen ab 100.000 € bei einer „systemrelevanten“ Bank führen, sind von den durch das SAG geschaffenen Risiken betroffen. Die Einlagen können sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Die Summe aller Positionen ergeben die maßgebliche Einlage, welche, wenn sie 100.000 € überschreitet, unter das SAG fallen. Dazu gehören also z. B. Sparbuch, Festgeld, Sichteinlagen, Sparverträge (auch VWL), Giroguthaben, Namensschuldverschreibungen.

3. Was kann man tun? 

Achten Sie also genau darauf, dass Ihr Institut die private Vorsorge in Einlagensicherungsfonds betreibt und dass sie unter die „geschützte Personengruppe“ fallen. Denn Einlagen sind nur bis zu EUR 100.00 sind mit der sogenannten Einlagensicherung geschützt. Die EU- Mindestanforderungen wurden in Deutschland durch das Einlagensicherungsgesetz umgesetzt. Seit 2010 sind danach 100 % der Einlagen bis maximal 100.000 € pro Person geschützt (bei Gemeinschaftskonten also 100 % von 2× 100.000 €) und zusätzlich 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 € (§ 2 Abs. 3 EinSiG).

Darüber hinaus gibt es Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände. Der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Die Sicherungsgrenze orientiert sich am haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank. Die Sicherungsgrenze entspricht nach den dort zu findenden Angaben 15 % des haftenden Eigenkapitals. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Für den Fall, dass die gesetzliche Einlagensicherung nicht greift, wird dieser Betrag auch nicht von der Einlagensicherung der Banken ersetzt.

  • Prüfen sie daher genau, ob Ihre Gelder durch die Einlagensicherung geschützt sind;
  • Splitten Sie Ihr Geld. 

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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