Barzahlung von Bauwerksleistungen als Indikator für Schwarzgeldgeschäft

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Der Auftraggeber einer Bauwerksleistung verklagt den ausführenden Unternehmer auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Leistungsmängeln. Der Auftragnehmer beruft sich darauf, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. 

Er behauptet eine Abrede mit dem Auftraggeber, wonach ein Teil des Werklohns bar und ohne Rechnung bezahlt werden sollte. Im Prozess blieb unstreitig, dass der Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten 3.860 Euro in bar an den Handwerker bezahlt und hierfür eine Quittung ohne Mehrwertsteuerausweis erhalten habe. 

Der Handwerker hatte sodann nach Beendigung seiner Arbeiten eine Rechnung vorgelegt, die die „Anzahlung“ nicht berücksichtigte. Das Landgericht wies die Klage des Bauherrn ab, weil es den Beweis einer Schwarzgeldabrede als geführt ansah. Der Werkvertrag sei gem. § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.

Das Oberlandesgericht gibt der Berufung des Bauherrn keine Chance. Denn der Grund für die unstreitige Barzahlung zu Beginn der Arbeiten könne aus Sicht des Berufungsgerichts nur darin liegen, dass der Handwerker diesen Teil der Vergütung nicht habe versteuern wollen und der Bauherr damit einverstanden gewesen sei. 

Dies manifestiere sich besonders darin, dass der Bauherr nicht auf einer vollständigen Rechnung bestanden habe, die auch die Barzahlung nebst Umsatzsteuerbetrag ausweise. Daran ändere sich auch nichts durch Quittierung der Barzahlung. Denn auf der Quittung fehle der Mehrwertsteuerausweis; Auch sei ein Betreff nicht genannt. 

Der Quittung fehle damit jede Eignung zur Dokumentation gegenüber Behörden und Finanzämtern. Der einzig plausible Zweck liege darin, im Verhältnis der Vertragspartner im Streitfall die Zahlung nachweisen zu können. 

Auf eine zwischenzeitlich ordnungsgemäße Verbuchung der Barzahlung komme es nicht an ebenso wie eine Erfüllung der Steuerpflicht durch den Handwerker, für den grundsätzlich auch für Abschläge die Rechnungslegungs- und Vorauszahlungspflicht gelte. 

Gerne herangezogenen Einwänden gegen eine Schwarzgeldabrede wird damit der Wind aus den Segeln genommen. Die Prüfung des Vorliegens einer Schwarzgeldabrede kann das Gericht jederzeit auch ohne die Berufung einer Partei darauf von Amts wegen prüfen. 

Dazu hat die Rechtsprechung bereits eine Art Indizienkatalog herausgearbeitet. Solche Indizien sind Arbeiten erheblichen Umfangs ohne schriftliche vertragliche Grundlage, Barzahlungen ohne Rechnung und die Vereinbarung von Stundensätzen, die im Vergleich zu bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblichen Sätzen deutlich darunter liegen (vgl. OLG Schleswig, IBR 2017, 181).

(OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 – 7 U 103/18)


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