Baudarlehen – Darlehenswiderruf für (Alt-)Verträge bis 10.06.2016 noch bis 21.06.2016 möglich

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Darlehensnehmer, die in den Jahren 2002 – 2010 ein Baudarlehen aufgenommen haben, können dieses auch häufig heute noch widerrufen. Dies vor dem Hintergrund, dass Banken häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben.

Dabei müssen sich Darlehensnehmer häufig den Einwand der Banken gefallen lassen, das Recht zur Ausübung des Darlehnswiderrufs sei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages „verwirkt“.

Dabei wird in der Rechtsprechung die ganz überwiegende Auffassung vertreten, selbst die jahrelange Bedienung des Darlehens impliziere mitnichten eine Verwirkung des Rechts zur Ausübung des Widerrufs (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015, 14 U 2439/14; ZIP 2016, 564; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015, I-31 U 56/15, WM 2015, 116).

Auch während der Vertragslaufzeit vorgenommene Sondertilgungen und Vertragsänderungen führen nach ganz herrschender Meinung nicht zur Verwirkung (a.A.: LG Regensburg, Urt. v. 25.02.2015, 3 O 1908/14).

Auch der Einwand der Banken, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, ist in aller Regel unerheblich. Zwar gibt es keine schrankenlose Rechtsausübung, jedoch ist das Motiv, welches den Darlehensnehmer zur Ausübung des Widerrufs bewegt hat, grundsätzlich unbeachtlich. Nur eine geringe Anzahl von Gerichten bejaht daher den Rechtsmissbrauch (u.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, I-6 U 296/14).

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) aufgezeigt, dass die Motivationslage des Verbrauchers regelmäßig unbeachtlich und nicht justiziabel ist und das Widerrufsrecht bejaht.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufskonstellationen gegenüber Banken.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


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