Veröffentlicht von:

Bedenkenhinweis: Gefährliche Erklärungen im Baurecht - Für den Bauunternehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Stichwort „Bedenkenhinweis” kennt wohl jeder Handwerker. Hat der Handwerker Zweifel, ob die vom Bauherrn oder Architekten gewünschte Ausführungsart oder die Vorleistung anderer Handwerker zu einer mangelfreien Leistung führt, muss er auf diese Bedenken hinweisen. In Verträgen mit vereinbarter VOB/B muss dies schriftlich erfolgen, an anderen Verträgen (Werkverträgen nach BGB) reichen diese theoretisch auch mündlich aus, lassen sich in späteren Prozessen jedoch oft nicht beweisen, insbesondere der Inhalt der Bedenken nicht. Diese müssen nachvollziehbar formuliert sein, damit der Auftraggeber die Folgen der Nichtbeachtung einschätzen kann. Bedenkenhinweise schriftliche mitzuteilen ist deshalb dringend zu empfehlen.

Was in der Praxis jedoch oft falsch gemacht wird: Die Bedenken werden nur an den Architekten geschrieben. Dies reicht oft nicht aus!

Nicht der Architekt, sondern der Bauherr ist Vertragspartner des Handwerkers. Ob der Architekt für den Empfang solcher Erklärungen als bevollmächtigt gilt, ist oft umstritten.  Es sollten deshalb Bedenkenhinweise nicht (nur) an den Architekten, sondern (auch) an den Bauherrn gesendet werden. Damit sind Sie auf der sicheren Seite, vgl. OLG Düsseldorf 05.02.2013 (IBR 2013, 602).

Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Verträge, in welchen die VOB/B vereinbart wurde, sondern auch wenn keine bestimmten Regelungen vereinbart sind (also BGB-Werkvertrag damit automatisch gilt).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Prem & Pauli PartG mbB

Beiträge zum Thema