Beeinträchtigung einer Marke nach dem EuGH

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Der EuGH hatte sich mit einer Vorlagefrage betreffend den Art. 5 der Richtlinie bezüglich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, RL 89/104/EWG, zu beschäftigen. Dabei ging es insbesondere darum zu klären, wann eine nach der Richtlinie unzulässige Benutzung einer eingetragenen Marke durch Dritte vorliegt. Dies ist nach dem EuGH auf Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung des Zeichens durch Dritte insbesondere ihre Hauptfunktion, nämlich eine Herkunftsgarantie zu geben, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Allerdings beschränkt sich das Verbot nicht nur auf die Beeinträchtigung der Hauptfunktion einer Marke. Auch wenn bezüglich anderen Funktionen, wie Gewährleistung der Qualität, die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, ist die Drittbenutzung des Zeichens unzulässig im Sinne der RL 89/104/EWG. Im Gegenzug kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines dieser ähnlichen Zeichens solange nicht widersprechen wie dadurch keine Funktionen der Marke beeinträchtigt werden können. Bestimmte Funktionsarten zu rein beschreibenden Zwecken sind dabei aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da diese nicht den vereinbarten Zielen und Interessen der Richtlinie angehören. (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. C-487/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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