Befristeter Arbeitsvertrag: Tücken bei der Verlängerung

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig suchen mich Arbeitnehmer auf, die nach Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses fragen, ob die Befristung einerseits zulässig ist und die Verlängerung der Befristung rechtswirksam ist. 

Grundsätzlich ist bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zu differenzieren zwischen der Befristung mit Sachgrund und der Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes.

Während die Befristung mit Sachgrund so lange rechtlich zulässig ist, wie ein Sachgrund tatsächlich vorliegt, ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Sachgrundes lediglich für den gesamten Zeitraum von 2 Jahren zulässig, wenn dabei das Maximum von 3 Verlängerungen nicht überschritten ist und mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor kein irgendwie geartetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die hier angesprochene Möglichkeit der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses ist geregelt in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch hier gilt hinsichtlich der Schriftform § 126 BGB, wonach die Vertragsurkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

Da gleichzeitig die Verlängerung vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums vorgenommen werden muss, liegt eine Verletzung des Schriftformerfordernisses dann vor, wenn nach Ablauf der ersten Befristung die Arbeit weiter erledigt wird und erst Augenblicke später die Befristungsverlängerung schriftlich im Sinne der Formvorschrift dokumentiert wird. Ab dem zeitlichen Ablauf des zu verlängernden Fristenzeitraums ist die schriftliche Verlängerung nicht mehr möglich.

Deswegen achten Sie darauf und holen gegebenenfalls fachanwaltlichen Rat ein. Denn die Rechtsfolgen können sehr günstig für den einzelnen Mitarbeiter sein: § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass eine rechtsunwirksame Befristung dazu führt, dass das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema