Befristungen und die einzuhaltende Schriftform

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Auch wenn Befristungen nicht mehr mehrheitlich vereinbart werden, so sind befristete Arbeitsverträge immer noch möglich und werden auch hin und wieder vereinbart.

Diese unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen als der sonstige Arbeitsvertrag.

Wie lange kann befristet werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Befristungen mit Sachgrund und solchen ohne Sachgrund.

Während mit Sachgrund immer wieder und längerfristig (bis zur Missbrauchsgrenze) befristet werden kann, kann ohne Sachgrund der befristete Arbeitsvertrag nur dreimal verlängert werden.

Gibt es eine Höchstdauer der Befristung?

Anders als bei der Befristung mit einem Sachgrund (Beispiel Elternzeitvertretung) kann eine Befristung ohne Sachgrund bis maximal für eine Gesamtdauer bis zu 2 Jahren erfolgen. Bis zu dieser Gesamtdauer kann die Befristung dreimal verlängert werden, aber eben nicht über 2 Jahre hinausgehen.

Welche Form ist bei der Befristung zu beachten?

Die Befristung – anders als der sonstige Arbeitsvertrag – unterliegt dem Schriftformerfordernis. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einen schriftlichen Vertrag auf derselben Urkunde unterschrieben haben müssen. Sollte diese Form nicht beachtet worden sein, so ist die Befristung unwirksam. Die Arbeitnehmerseite hat damit das Recht einen unbefristeten Vertrag erfolgreich geltend zu machen.

Kann auch die elektronisch signierte Form gewählt und verwendet werden?

Nein! Dies entspricht nicht der gesetzlich geforderten Schriftform. Das hat u.a. auch das Arbeitsgericht Berlin bestätigt. Insoweit genügt eine von den Arbeitsvertragsparteien oder einer Seite nur in elektronischer Form erfolgten Unterzeichnung des Arbeitsvertrages den Formvorschriften nicht. Der Arbeitsvertrag gilt sodann auf unbestimmte Zeit geschlossen, vgl. ArbG Berlin vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20.

Wann muss die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht werden?

Genauso wie gegen eine Kündigung muss die Arbeitnehmerseite innerhalb von 3 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt bei Klagen gegen Befristungen ab dem vereinbarten Befristungsende (§ 17 TzBfG).


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